Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
                            Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.73)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            Kapitel 1 
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Landkreis Havelland
                            § 1 Verwaltungseinheit Amt Brieselang  
 § 2 Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Amtes Nauen-Land  
 § 3 Verwaltungseinheit Amt Ketzin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Verwaltungseinheit Amt Milow  
 § 5 Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Verwaltungseinheit Amt Nennhausen  
 § 7 Verwaltungseinheit Amt Premnit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grünefeld des Amtes Nauen-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Landkreis Potsdam-Mittelmark
                            § 9 Verwaltungseinheit Amt Belzig  
 § 10 Verwaltungseinheit Amt Michendorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen  
 § 12 Verwaltungseinheit Amt Ziesar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Gemeinde Kloster Lehnin
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
                            § 14 Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Landkreis Teltow-Fläming
                            § 15 Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee  
 § 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Amtes Rangsdorf  
 § 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 Verwaltungseinheit Amt Trebbin  
 § 19 Verwaltungseinheit Amt Zossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 2 
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
                            § 21 Rechtsnachfolge  
 § 22 Auseinandersetzung von Ämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24 Gemeindenamen  
 § 25 Ortsrecht  
 § 26 Bildung von Ortsteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28 Rechtsstellung der Bediensteten  
 § 29 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 Stellenbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
                            § 31 Anwendungsbereich  
 § 32 Wahlgebiet  
 § 33 Wahlbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34 Wahlleiter und Wahlkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 3 
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 35 Bestätigung von
Gemeindegebietsänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse  
 § 37 In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 1 
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Landkreis Havelland
§ 1 Verwaltungseinheit Amt Brieselang
                            (1) Die Gemeinden Bredow und Zeestow werden in die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brieselang eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Brieselang wird aufgelöst. Die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brieselang ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang des Amtes Nauen-Land
                            (1) Aus den Gemeinden Brädikow, Vietznitz und Warsow wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die neue Gemeinde Jahnberge gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinde Selbelang wird in die dem Amt Friesack
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angehörende Gemeinde Paulinenaue eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Gemeinde Retzow wird dem Amt Friesack zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwaltungseinheit Amt Ketzin
                            (1) Die Gemeinden Falkenrehde, Tremmen und Zachow werden in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadt Ketzin eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Ketzin wird aufgelöst. Die Stadt Ketzin ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltungseinheit Amt Milow
                            (1) Die Gemeinde Nitzahn wird in die zum Tag der nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Milower Land eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Milow wird aufgelöst. Die Gemeinde Milower
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
                            (1) Die Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in die Stadt Nauen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Nauen-Land wird aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungseinheit Amt Nennhausen
                            (1) Die Gemeinden Bamme, Gräningen und Mützlitz
werden in die Gemeinde Nennhausen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aus den Gemeinden Kotzen, Kriele und Landin wird die neue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Kotzen gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwaltungseinheit Amt Premnitz
                            (1) Die Gemeinde Döberitz wird in die Stadt Premnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Premnitz wird aufgelöst. Die Stadt Premnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde Grünefeld des Amtes Nauen-Land
                            (1) Aus den Gemeinden Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schönwalde und Wansdorf des Amtes Schönwalde-Glien sowie der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grünefeld des Amtes Nauen-Land wird die neue Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schönwalde-Glien gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Schönwalde-Glien wird aufgelöst. Die
Gemeinde Schönwalde-Glien ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Landkreis Potsdam-Mittelmark
§ 9 Verwaltungseinheit Amt Belzig
                            (1) Die Gemeinden Hagelberg und Schwanebeck werden in die Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belzig eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Belzig wird aufgelöst. Die Stadt Belzig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltungseinheit Amt Michendorf
                            (1) Aus den Gemeinden Michendorf, Langerwisch, Wildenbruch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wilhelmshorst, Fresdorf und Stücken wird die neue Gemeinde Michendorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Michendorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Michendorf ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen
                            (1) Die Gemeinden Lobbese, Lühsdorf und Marzahna werden in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stadt Treuenbrietzen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Treuenbrietzen wird aufgelöst. Die Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Treuenbrietzen ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verwaltungseinheit Amt Ziesar
                            Die Gemeinde Rottstock wird in die Gemeinde Gräben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz sowie Gemeinde Kloster Lehnin
                            (1) Aus den Gemeinden Bochow, Deetz, Groß Kreutz, Krielow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schmergow des Amtes Groß Kreutz und den Gemeinden Götz, Jeserig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schenkenberg des Amtes Emster-Havel wird die neue Gemeinde Groß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreutz/Emster gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel wird in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel werden
aufgelöst. Die Gemeinde Groß Kreutz/Emster ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
§ 14 Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz und Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
                            (1) Die Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland, Landkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam-Mittelmark, wird in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Havelland, eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden entsprechend geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Landkreis Teltow-Fläming
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee
                            (1) Die Gemeinden Gadsdorf und Saalow werden in die Gemeinde Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mellensee eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Am Mellensee wird aufgelöst. Die Gemeinde Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mellensee ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf
                            (1) Aus den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mahlow des Amtes Blankenfelde-Mahlow sowie der Gemeinde Dahlewitz des Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rangsdorf wird die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Blankenfelde-Mahlow wird aufgelöst. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
                            (1) Die Gemeinde Groß Machnow wird in die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rangsdorf eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Rangsdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rangsdorf ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verwaltungseinheit Amt Trebbin
                            (1) Die Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in die Stadt Trebbin eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Trebbin wird aufgelöst. Die Stadt Trebbin ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verwaltungseinheit Amt Zossen
                            (1) Aus den Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Wünsdorf und der Stadt Zossen wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die neue Stadt Zossen gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Amt Zossen wird aufgelöst. Die Stadt Zossen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
                            (1) Die Gemeinde Niebendorf-Heinsdorf wird in die Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dahme/Mark eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gemeinde Herbersdorf wird in die Gemeinde Niederer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläming eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Amt Niederer Fläming wird aufgelöst. Die
Gemeinde Niederer Fläming ist amtsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 2 
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 21 Rechtsnachfolge
                            (1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Auseinandersetzung von Ämtern
                            (1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
                            (1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können insbesondere sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltungssatzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtentwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbänden und Unternehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenverbänden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalwahlen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gemeindenamen
                            Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ortsrecht
                            (1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bildung von Ortsteilen
                            (1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 23 geregelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich entsprechend zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 23 die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
                            (1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Rechtsstellung der Bediensteten
                            (1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung über die Übernahme der Beamten die
einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstherrn wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und amtsfreien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
                        
                        
                    
                    
                    
                $ 29 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
                            (1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der
Gemeindeordnung gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle
Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffenen Amtes erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrheit der betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Stellenbewirtschaftung
                            (1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffene Amt dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 31 Anwendungsbereich
                            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Wahlgebiet
                            Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandene Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Wahlbehörde
                            (1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist
Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde
zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Wahlleiter und Wahlkreis
                            (1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 3 
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
                            (1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder
Auflösung von Ämtern entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teltow-Fläming des Landes Brandenburg bestehen zum Tage der nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten Gemeinden und Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
                            Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für
Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 In-Kraft-Treten
                            Die §§ 1 bis 20 treten am Tage der nächsten
landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 24. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Herbert Knoblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietsstand am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bearbeitungsstand: 21.02.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                | Schlüsselnummer | Amtsnummer | Verwaltungsbezirk | 
| 12 0 63 000 | Landkreis Havelland | |
| 12 0 63 056 | 0 | Dallgow-Döberitz | 
| 12 0 63 080 | 0 | Falkensee, Stadt | 
| 12 0 63 208 | 0 | Nauen, Stadt | 
| 12 0 63 252 | 0 | Rathenow, Stadt | 
| 12 0 63 273 | 0 | Schönwalde-Glien | 
| 12 0 63 357 | 0 | Wustermark | 
| 12 0 63 000 | 1 | Amt Brieselang | 
| 12 0 63 032 | 1 | Bredow | 
| 12 0 63 036 | 1 | Brieselang | 
| 12 0 63 368 | 1 | Zeestow | 
| 12 0 63 000 | 2 | Amt Friesack | 
| 12 0 63 028 | 2 | Brädikow | 
| 12 0 63 088 | 2 | Friesack, Stadt | 
| 12 0 63 202 | 2 | Mühlenberge | 
| 12 0 63 228 | 2 | Paulinenaue | 
| 12 0 63 240 | 2 | Pessin | 
| 12 0 63 320 | 2 | Vietznitz | 
| 12 0 63 336 | 2 | Warsow | 
| 12 0 63 000 | 3 | Amt Ketzin | 
| 12 0 63 076 | 3 | Falkenrehde | 
| 12 0 63 148 | 3 | Ketzin, Stadt | 
| 12 0 63 312 | 3 | Tremmen | 
| 12 0 63 364 | 3 | Zachow | 
| 12 0 63 000 | 4 | Amt Milow | 
| 12 0 63 189 | 4 | Milower Land | 
| 12 0 63 216 | 4 | Nitzahn | 
| 12 0 63 000 | 5 | Amt Nauen-Land | 
| 12 0 63 012 | 5 | Berge | 
| 12 0 63 016 | 5 | Bergerdamm | 
| 12 0 63 024 | 5 | Börnicke | 
| 12 0 63 108 | 5 | Groß Behnitz | 
| 12 0 63 152 | 5 | Kienberg | 
| 12 0 63 156 | 5 | Klein Behnitz | 
| 12 0 63 180 | 5 | Lietzow | 
| 12 0 63 184 | 5 | Markee | 
| 12 0 63 256 | 5 | Retzow | 
| 12 0 63 264 | 5 | Ribbeck | 
| 12 0 63 276 | 5 | Selbelang | 
| 12 0 63 308 | 5 | Tietzow | 
| 12 0 63 324 | 5 | Wachow | 
| 12 0 63 000 | 6 | Amt Nennhausen | 
| 12 0 63 004 | 6 | Bamme | 
| 12 0 63 104 | 6 | Gräningen | 
| 12 0 63 164 | 6 | Kotzen | 
| 12 0 63 168 | 6 | Kriele | 
| 12 0 63 172 | 6 | Landin | 
| 12 0 63 186 | 6 | Märkisch Luch | 
| 12 0 63 204 | 6 | Mützlitz | 
| 12 0 63 212 | 6 | Nennhausen | 
| 12 0 63 293 | 6 | Stechow-Ferchesar | 
| 12 0 63 000 | 7 | Amt Premnitz | 
| 12 0 63 064 | 7 | Döberitz | 
| 12 0 63 244 | 7 | Premnitz, Stadt | 
| 12 0 63 000 | 9 | Amt Rhinow | 
| 12 0 63 094 | 9 | Gollenberg | 
| 12 0 63 112 | 9 | Großderschau | 
| 12 0 63 134 | 9 | Havelaue | 
| 12 0 63 161 | 9 | Kleßen-Görne | 
| 12 0 63 260 | 9 | Rhinow, Stadt | 
| 12 0 63 274 | 9 | Seeblick | 
| 12 0 69 000 | Landkreis Potsdam-Mittelmark | |
| 12 0 69 017 | 00 | Beelitz, Stadt | 
| 12 0 69 304 | 00 | Kleinmachnow | 
| 12 0 69 306 | 0 | Kloster Lehnin | 
| 12 0 69 454 | 00 | Nuthetal | 
| 12 0 69 590 | 00 | Schwielowsee | 
| 12 0 69 596 | 00 | Seddiner See | 
| 12 0 69 604 | 00 | Stahnsdorf | 
| 12 0 69 616 | 00 | Teltow, Stadt | 
| 12 0 69 656 | 00 | Werder (Havel), Stadt | 
| 12 0 69 665 | 00 | Wiesenburg/Mark | 
| 12 0 69 000 | 02 | Amt Beetzsee | 
| 12 0 69 018 | 02 | Beetzsee | 
| 12 0 69 019 | 02 | Beetzseeheide | 
| 12 0 69 270 | 02 | Havelsee, Stadt | 
| 12 0 69 460 | 02 | Päwesin | 
| 12 0 69 541 | 02 | Roskow | 
| 12 0 69 000 | 03 | Amt Belzig | 
| 12 0 69 020 | 03 | Belzig, Stadt | 
| 12 0 69 264 | 03 | Hagelberg | 
| 12 0 69 588 | 03 | Schwanebeck | 
| 12 0 69 000 | 04 | Amt Brück | 
| 12 0 69 052 | 04 | Borkheide | 
| 12 0 69 056 | 04 | Borkwalde | 
| 12 0 69 076 | 04 | Brück, Stadt | 
| 12 0 69 216 | 04 | Golzow | 
| 12 0 69 345 | 04 | Linthe | 
| 12 0 69 470 | 04 | Planebruch | 
| 12 0 69 000 | 05 | Amt Emster-Havel | 
| 12 0 69 208 | 05 | Gollwitz | 
| 12 0 69 228 | 05 | Götz | 
| 12 0 69 280 | 05 | Jeserig | 
| 12 0 69 564 | 05 | Schenkenberg | 
| 12 0 69 624 | 05 | Trechwitz | 
| 12 0 69 684 | 05 | Wust | 
| 12 0 69 000 | 06 | Amt Fahrland | 
| 12 0 69 160 | 06 | Fahrland | 
| 12 0 69 244 | 06 | Groß Glienicke | 
| 12 0 69 376 | 06 | Marquardt | 
| 12 0 69 420 | 06 | Neu Fahrland | 
| 12 0 69 556 | 06 | Satzkorn | 
| 12 0 69 592 | 06 | Seeburg | 
| 12 0 69 636 | 06 | Uetz-Paaren | 
| 12 0 69 000 | 07 | Amt Groß Kreutz | 
| 12 0 69 044 | 07 | Bochow | 
| 12 0 69 124 | 07 | Deetz | 
| 12 0 69 248 | 07 | Groß Kreutz | 
| 12 0 69 324 | 07 | Krielow | 
| 12 0 69 584 | 07 | Schmergow | 
| 12 0 69 000 | 09 | Amt Michendorf | 
| 12 0 69 184 | 09 | Fresdorf | 
| 12 0 69 332 | 09 | Langerwisch | 
| 12 0 69 396 | 09 | Michendorf | 
| 12 0 69 612 | 09 | Stücken | 
| 12 0 69 668 | 09 | Wildenbruch | 
| 12 0 69 672 | 09 | Wilhelmshorst | 
| 12 0 69 000 | 10 | Amt Niemegk | 
| 12 0 69 402 | 10 | Mühlenfließ | 
| 12 0 69 448 | 10 | Niemegk, Stadt | 
| 12 0 69 474 | 10 | Planetal | 
| 12 0 69 485 | 10 | Rabenstein/Fläming | 
| 12 0 69 000 | 14 | Amt Treuenbrietzen | 
| 12 0 69 348 | 14 | Lobbese * | 
| 12 0 69 360 | 14 | Lühsdorf | 
| 12 0 69 380 | 14 | Marzahna * | 
| 12 0 69 632 | 14 | Treuenbrietzen, Stadt | 
| 12 0 69 000 | 15 | Amt Werder | 
| 12 0 69 212 | 15 | Golm | 
| 12 0 69 000 | 17 | Amt Wusterwitz | 
| 12 0 69 028 | 17 | Bensdorf | 
| 12 0 69 537 | 17 | Rosenau | 
| 12 0 69 688 | 17 | Wusterwitz | 
| 12 0 69 000 | 18 | Amt Ziesar | 
| 12 0 69 089 | 18 | Buckautal | 
| 12 0 69 224 | 18 | Görzke | 
| 12 0 69 232 | 18 | Gräben | 
| 12 0 69 544 | 18 | Rottstock | 
| 12 0 69 648 | 18 | Wenzlow | 
| 12 0 69 680 | 18 | Wollin | 
| 12 0 69 696 | 18 | Ziesar, Stadt | 
| 12 0 72 000 | Landkreis Teltow-Fläming | |
| 12 0 72 014 | 00 | Baruth/Mark, Stadt | 
| 12 0 72 120 | 00 | Großbeeren | 
| 12 0 72 169 | 00 | Jüterbog, Stadt | 
| 12 0 72 232 | 00 | Luckenwalde, Stadt | 
| 12 0 72 240 | 00 | Ludwigsfelde, Stadt | 
| 12 0 72 297 | 00 | Niedergörsdorf | 
| 12 0 72 312 | 00 | Nuthe-Urstromtal | 
| 12 0 72 000 | 01 | Amt Am Mellensee | 
| 12 0 72 002 | 01 | Am Mellensee | 
| 12 0 72 072 | 01 | Gadsdorf | 
| 12 0 72 368 | 01 | Saalow | 
| 12 0 72 000 | 03 | Amt Blankenfelde-Mahlow | 
| 12 0 72 016 | 03 | Blankenfelde | 
| 12 0 72 104 | 03 | Groß Kienitz | 
| 12 0 72 244 | 03 | Mahlow | 
| 12 0 72 000 | 04 | Amt Dahme/Mark | 
| 12 0 72 053 | 04 | Dahme/Mark, Stadt | 
| 12 0 72 055 | 04 | Dahmetal | 
| 12 0 72 157 | 04 | Ihlow | 
| 12 0 72 292 | 04 | Niebendorf-Heinsdorf | 
| 12 0 72 000 | 07 | Amt Niederer Fläming | 
| 12 0 72 132 | 07 | Herbersdorf | 
| 12 0 72 298 | 07 | Niederer Fläming | 
| 12 0 72 000 | 09 | Amt Rangsdorf | 
| 12 0 72 048 | 09 | Dahlewitz | 
| 12 0 72 108 | 09 | Groß Machnow | 
| 12 0 72 340 | 09 | Rangsdorf | 
| 12 0 72 000 | 10 | Amt Trebbin | 
| 12 0 72 236 | 10 | Lüdersdorf | 
| 12 0 72 392 | 10 | Schönhagen | 
| 12 0 72 421 | 10 | Thyrow | 
| 12 0 72 426 | 10 | Trebbin, Stadt | 
| 12 0 72 000 | 11 | Amt Zossen | 
| 12 0 72 089 | 11 | Glienick | 
| 12 0 72 172 | 11 | Kallinchen | 
| 12 0 72 280 | 11 | Nächst Neuendorf | 
| 12 0 72 308 | 11 | Nunsdorf | 
| 12 0 72 388 | 11 | Schöneiche | 
| 12 0 72 468 | 11 | Wünsdorf | 
| 12 0 72 476 | 11 | Zossen, Stadt | 
                            * Die Gemeinden sind Gegenstand gesetzlicher Regelungen, da die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischenzeitlich erfolgte freiwillige Gemeindeneugliederung noch nicht bestandskräftig sind.