5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028
                            Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028  vom 21.02.2024 (Stand 21.02.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF);  eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24.  November 1993 (VBGF);  eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 (kFG);  eingesehen die Verordnung über die Fischerei vom 19. November 2008  (kVGF);  auf Antrag des für die Fischerei  zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Fischereigewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffsbestimmung
                            1  Die nachstehend auf einer interaktiven Fischereikarte (nachfolgend: Fi  -  schereikarte) eingetragenen Gewässer sind für die Fischerei geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereikarte der zuständigen Dienststelle für die Fischerei (nachfol  -  gend: Dienststelle) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene  Layer zum Perimeter und anderen Elementen bezüglich der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Fischereikarte folgen die Perimeter und Strecke der Banngebiete  markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist  keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierun  -  gen vor Ort angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtübereinstimmung zwischen dem Text des Beschlusses und der  Fischereikarte ist die Fischereikarte massgebend.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rhone und Talbäche
                            1  Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Fliessgewässern der  Talebene zu fischen:  a)  die Rhone, vom Genfersee bis zur Brücke über die Rhone beim  Massaboden ("Schwarze Brücke");  b)  Kelchbach, von der Brücke der Blattenstrasse in Naters bis zur Moos  -  brücke;  c)  Mundbach, von der Lötschberglinie abwärts;  d)  Saltina, vom Kraftwerk im Grindji abwärts;  e)  Bietschbach, von der Lötschberglinie abwärts;  f)  Baltschiederbach, von der Lötschberglinie abwärts;  g)  Jolibach, von der Lötschberglinie abwärts;  h)  Gamsa, von der Rohrbergbrücke abwärts;  i)  Vispa, vom Zusammenfluss der Saaser- und Mattervispa abwärts;  j)  Löübbach, von der Einmündung des Ronbaches abwärts;  k)  Milibach, von der Einmündung des Gorbatbaches abwärts;  l)  Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi abwärts;  m)  Dala, von der Brücke der Kantonsstrasse bei Rumeling abwärts;  n)  Monderèche, von der Strasse von Aminona abwärts;  o)  Liène, bis und mit zum Ausgleichbecken des Elektrizitätswerkes von  Croix;  p)  Navizence, von der Einmündung der Gougra abwärts;  q)  Rèche, von der Itraversbrücke abwärts;  r)  Manna;  s)  Borgne, von der Einmündung der Dixence abwärts;  t)  Lizerne, von der Tine abwärts;  u)  Sionne, von der Kantonsstrasse Drône - Grimisuat abwärts;  v)  Morge, von der Teufelsbrücke abwärts;  w)  Printze, von der Brücke der Hauptstrasse in Beuson abwärts;  x)  Fare, vom Zusammenfluss der Fare von Chassoure und Rosey ab  -  wärts;  y)  Salentze, von der Brücke von Favouay-Marthey abwärts;  z)  Dranse de Bagnes, von der Brücke Champsec abwärts;  aa)  Dranse d'Entremont, von der Brücke "La Tsi" abwärts;  ab)  Dranse de Ferret, von der Brücke Praz-de-Fort abwärts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ac)  Durnant, von der Brücke Borgeaud abwärts;  ad)  Trient, von der Brücke Leysettes abwärts;  ae)  Salanfe oder Pissevache, vom Fuss des Wasserfalls abwärts, vom  Fuss des Wasserfalls bis zur alten Brücke bei der Zentrale EOS darf  aus Sicherheitsgründen nur vom rechten Ufer aus gefischt werden;  af)  Torrent de Mauvoisin, von der Brücke Les Cases abwärts;  ag)  Sankt-Barthélémy;  ah)  Vièze de Champéry, von der Brücke Les Moulins in Champéry ab  -  wärts;  ai)  Torrent de la Greffe, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmün  -  dung beim Bach Talons (Le Vaux);  aj)  Avançon, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung in den  Stockalperkanal;  ak)  Torrent de Mayen, von der Kantonsstrasse abwärts bis zum Zusam  -  menfluss mit dem Avançon;  al)  Fosseau, von der Kantonsstrasse abwärts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bergbäche
                            1  Das kantonale Patent gibt Anrecht in den Bergbächen zu fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bergbäche gelten alle Flussabschnitte und alle Bäche, die im vorge  -  nannten Artikel 2 nicht aufgeführt sind; ausgenommen sind die Reservate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bergseen
                            1  Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Bergseen zu fischen:  a)  Totensee;  b)  Geschinersee, mit Ausnahme des Östlichen Teils des Sees, gemäss  Markierung. Im offenen Teil des Sees ist nur die Fliegenfischerei ge  -  stattet. Die Schließung der Fischerei erfolgt am letzten Sonntag im Ok  -  tober;  c)  Rückhaltebecken ZenBinnen;  d)  Hobschensee;  e)  Mattmarksee;  f)  Ginalsee (Grosssee);  g)  Ferdensee bis zum Kastlersteg;  h)  Meidsee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Illsee;  j)  Lämmernsee;  k)  Bergsee von Moiry;  l)  Bergsee von Zeuzier;  m)  Bergsee von Moubra, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss  Markierung;  n)  Bergsee Grand-Dixence;  o)  Bergsee Grand Désert;  p)  Bergsee Cleuson;  q)  Bergsee Sanetsch;  r)  Bergsee Godet (Derborence);  s)  die drei Bergseen von Vaux;  t)  Bergsee Louvie, die Fischerei ist nur vom Ufer aus gestattet;  u)  Bergsee Toules;  v)  Bergsee Mauvoisin;  w)  der grosse obere See von Fully;  x)  Bergsee Emosson;  y)  Bergsee von Salanfe;  z)  Bergsee von Antème;  aa)  Bergsee von Tanay.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Teiche
                            1  Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Teichen zu fischen:  a)  Teich "Baggersee" in Raron;  b)  Teich "la Corne" in Sierre/Grône, mit Ausnahme des westlichen Teils,  gemäss Markierung;  c)  Teiche "des Iles" in Sitten (Grosser Teich und Teich beim Camping);  d)  Teich "du Rosel" in Martinach;  e)  Teich "des Mangettes" in Monthey, mit Ausnahme des Naturschutzge  -  bietes im westlichen Teil, gemäss Markierung. Die Fischerei ist im of  -  fenen Teil des Teichs nur vom Ufer aus gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kanale
                            1  In den Kanälen darf nur mit dem Kanalpatent gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Reservate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  den Reservaten gemäss den  Artikeln 8 und folgenden ist ausser in den  dort erwähnten Ausnahmen jegliches Fischen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rhone und Bäche
                            1  Folgende Gewässer gelten als Reservate:  a)  Bezirk Goms:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  alle Seitenarme im Bereich des Gletscherbodens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Löüwenebach, Wilerbach, Oberbach, Muttbach, Glingulwasser,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erlensandbach in Gluringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lussenkanal in Obergesteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kanal vom Auslauf der Fischzucht in Biel bis zur Rottenmün  -  dung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Lengtalwasser, auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfi  -  scherei erlaubt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Geschinerbach, Zufluss in den Geschinersee,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Niederbach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  der Auslauf des Geschinersees in die Rhone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Aegina, vom Kraftwerk Zum Loch bis zur Wasserfassung von Ta,  ist nur die Fliegenfischerei erlaubt;  b)  Bezirk Brig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Riedbach, auf Gebiet der Gemeinden Brig und Ried-Brig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Saltina, vom Kraftwerk im Grindji bis zum Eingang der Sal  -  tinaschlucht, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Kelchbach, von der Rottenmündung bis zum Eingang der  Schlucht oberhalb Schloss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom Zusammenfluss des Bruchji mit dem Kelchbach bis Wiichje;  c)  Bezirk Visp:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom Zusammenfluss der Saaservispa mit dem Leebach ein  -  gangs von Saas-Almagell bis zur Wasserfassung Zermeiggern,  sind nur künstliche Köder erlaubt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Saaservispa, von der Wasserfassung Zermeiggern bis zum Stau  -  see Mattmark;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bezirk Westlich-Raron:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Uisträ Talbach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inrä Talbach;  e)  Bezirk Leuk:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi bis zur Brücke  Zer Tänt, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt;  f)  Bezirk Siders:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Navizence, von der Einmündung des Torrent de Pinsec bis zum  Ausgleichbecken von Vissoie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Torrent de Pinsec,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Lienne, von der Brücke im Saint-Gérard bis zur Brücke "Les  Hombes",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gougra, vom Wanderweg bei Punkt 2075 bis zum Stausee Moi  -  ry;  g)  Bezirk Sitten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Torrent de Drône;  h)  Bezirk Ering:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Evolèna, oberhalb der Rue Centrale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Borgne, von der Brücke des "Institut universitaire Kurt Bösch"  (IUKB) bis zur Brücke der Route de Bramois;  i)  Bezirk Conthey:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Printse, vom Ende der Ebene von Siviez bis zum Stausee Cleu  -  son, ohne die Printse von Tortin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Derbonne, der gesamte Teil oberhalb der Wasserentnahme aus  der Lizerne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Morge, vom Rohr, welches die Morge überquert, bis zur Brücke  "Pont de la Morge",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ojintze;  j)  Bezirk Entremont:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Torrent de Bruson und Torrent de Dransette (Le Pessot) in Lour  -  tier, auf der ganzen Länge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Bäche vom Champexsee aufwärts bis zur "Chemin d'Arpette"  oberhalb des Kiesfangs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Torrent d'Allèves,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Torrent de Pallasuit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Dranse d'Entremont, von der Brücke von Vichères bis zur Brücke  "Pont de la Dranse",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Pesseu;  k)  Bezirk Martinach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die 2 Bäche von Mont, die in den Sarvaz-Grukanal einmünden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Gebiet der Teiche von Bierle, auf dem rechten Ufer der Tri  -  ent, vom Zusammenfluss mit der Trient bis zur Wasserquelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fare de Chassoure von der Brücke bei Punkt 1845 bis zum Lac  des Vaux;  l)  Bezirk Monthey:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nant de Choex, von der Einmündung in die Vièze bis zum  Wasserfall im Berghang oberhalb der Kantonsstrasse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Saufla, vom Wanderweg bei Punkt 1140 bis zum Wasserfall von  La Luy.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kanäle
                            1  Folgende Gewässer gelten als Reservate:  a)  Bezirk Visp:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Hofkanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Grossgrundkanal;  b)  Bezirk Westlich-Raron:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Nordkanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Grossgrundkanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Wannenmooskanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Galdikanal, von der Brücke der Rottustrasse bis zum  Bietschbach;  c)  Bezirk Leuk:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die obere Hälfte des Phülakanals, von der ARA bis zur Quelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Mühleackerkanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Russen Kanal, zwischen der Brücke der Zudannazstrasse  und der Brücke zur Fischzucht;  d)  Bezirk Siders:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kanal von Crêtelongue von der Robinsonbrücke bis zur Mün  -  dung der Rèche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Kanal von Granges und die Sümpfe von Pouta Fontanaz  (siehe Hinweistafel),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Kanal, welcher die Fischzucht der Fischereisektion Siders  speist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das alte Bachbett der Raspille, neben der Rhone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Kanal du Milieu; von der Einmündung des Wassers der ARA  Granges aufwärts;  e)  Bezirk Sitten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kanal von Brämis, von seiner Quelle bis zur letzten Brücke  die sich oberhalb der Borgne befindet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kanal Blancherie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kanal des Polonais,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vissigenkanal, vom Ufer der Borgne abwärts bis zur Strasse von  Hérens;  f)  Bezirk Conthey:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sion-Riddes, vom Viadukt der Lizerne bis zur ersten Brücke ab  -  wärts (les Carros);  g)  Bezirk Martinach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  alle Kanäle des Bezirkes sind Reservate, ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Kanal Milieu,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Kanal Sarvaz-Gru,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Kanal von Fully (Mindestmass für Salmoniden 28cm),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Kanal Syndicat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.  Kanal Bienvenu,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  folgende Abschnitte dieser Kanäle gelten als Reservate:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  im Kanal von Fully:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1.  von der Brücke du Grand-Blettay (von der Schleuse aufwärts) bis  zur Autobahnbrücke (les Mûres),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2.  von der Brücke von Châtaignier abwärts bis zur nächsten  Brücke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3.  von der Brücke von Mottier bis zur Brücke von Branson,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  im Kanal Syndicat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1.  von der "Morand"-Brücke bis zur Fussgängerbrücke von Ecône,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2.  von der Zufahrtstrasse bei der Brücke von Saillon bis zur alten  Brücke "des Oies",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.3.  von der Sperre beim Bahnhof Saxon bis zum Weg des Pralongs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.4.  von der Sperre des Landgutes "Sarvaz" bis zum alten Bahnüber  -  gang von Mont-Moulin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  im Kanal Milieu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1.  von der Brücke Marais-Neuf bis zur Salentze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2.  von der Brücke "route des Chasseurs" bis zur Kreuzung Saillon -  Fully,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3.  von der Brücke "chemin de Pierre Grosse" bis zur Brücke "che  -  min de la Cantine",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  im Kanal Sarvaz-Gru:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1.  auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfischerei erlaubt;  h)  Bezirk Saint-Maurice:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanal Loéna (oberer Teil des Kanal des Mangettes);  i)  Bezirk Monthey:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanal des Mangettes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bergseen und Teiche
                            1  Die Bergseen und Teiche, die im Artikel 4 und 5 nicht aufgeführt sind, gel  -  ten als Reservate, sofern sie nicht verpachtet sind und dem kantonalen Re  -  gal unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewässer mit einem besonderen Schutzstatus, welche mit dem Bundesge  -  setz  über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verbunden ist, gelten als Fische  -  reireservate:  a)  das Gebiet von Derborence;  b)  der Teiche "les Epines";  c)  die Teiche von "Pouta-Fontana".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Werke für die Fischwanderung
                            1  Es ist verboten in einem dem Fischaufstieg und/oder Fischabstieg dienen  -  den Werk sowie 20 Meter davor oder dahinter zu fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Genfersee
                            1  Die Fischerei im Genfersee ist durch ein Abkommen (Frankreich-Schweiz)  und durch ein interkantonales Konkordat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einmündung der Rhone, des Stockalperkanals und der Bouverette  in den Genfersee ist die Fischerei in einem Umkreis von 300 Metern verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischereipatente für den Genfersee können in den offiziellen Verkaufsstel  -  len, sowie bei der  Dienststelle  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kanal von Lavey
                            1  Inhaberinnen und Inhabern des Walliser Fischereipatentes, die im Bezirk  Saint-Maurice wohnsässig sind, ist das Fischen im Ausflusskanal des Lavey  -  werkes ausschliesslich auf dem linken Ufer erlaubt. Dabei sind die Bestim  -  mungen des Waadtänder Fischereigesetzes anwendbar. Die auf dieser Stre  -  cke gefangenen Fische müssen im walliserischen Kontrollbüchlein eingetra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Patentausgabe
                            1  Die Kanalpatente werden durch die Sektionen des Walliser Kantonalen  Sportfischer-Verbands (nachfolgend: WKSFV) ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente für die anderen kantonalen Gewässer werden von der Dienst  -  stelle oder für Tages- und Zweitagespatente auch vom WKSFV ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgabemodalitäten sowie die Ausgabestellen werden via Internetseite  der Dienststelle und des WKSFV bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Preis der Patente, Taxen und Zusatzgebühren
                            a) Rhone, Flüsse, Bergseen und Teiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:  Art der  Patente  Wohnort  Taxe  Wiederbe  -  völkerung  Taxe  WKSFV  TOTAL  Jahrespa  -  tent  im Kanton  Fr. 99  Fr. 77  Fr. 20  Fr. 196  Jahrespa  -  tent  Ausserhalb  des  Kantons  Fr. 189  Fr. 157  Fr. 346  Halbmo  -  natspatent  im Kanton  Fr. 49  Fr. 47  Fr. 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art der  Patente  Wohnort  Taxe  Wiederbe  -  völkerung  Taxe  WKSFV  TOTAL  Halbmo  -  natspatent  Ausserhalb  des  Kantons  Fr. 106  Fr. 90  Fr. 196  Zweitages-  Patent  Fr. 26  Fr. 19  Fr. 45  Tagespa  -  tent  Fr. 15  Fr. 10  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maxi  -  mal 5 Franken  für die Ausstellungskosten verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr  vollendet haben, wird auf  die   Grundtaxe   eine   Ermässigung   von   50   Prozent   gewährt.   Der   Er  -  wachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung  sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum  gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Kanäle
                            1  Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:  Art der  Patente  Wohnort  Taxe  Wieder  -  bevölke  -  rung  Beilagen  Taxe  WKSFV  TOTAL  Jahre  -  spatent  im  Kanton  Fr. 67  Fr. 77  Fr. 2  Fr. 20  Fr. 166  Jahre  -  spatent  Ausser  -  halb des  Kantons  Fr. 157  Fr. 137  Fr. 2  Fr. 296  Zweita  -  ges-  Patent  Fr. 26  Fr. 19  Fr. 45  Tagespa  -  tent  Fr. 15  Fr. 10  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maxi  -  mal 5 Franken  für die Ausstellungskosten verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr  vollendet haben, wird auf  die   Grundtaxe   eine   Ermässigung   von   50   Prozent   gewährt.   Der   Er  -  wachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung  sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum  gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Wiederbevölkerungstaxe
                            1  Die Wiederbevölkerungstaxe ist nur einmal pro Jahr, entweder bei der Aus  -  stellung des kantonalen Jahrespatentes oder bei der Ausstellung des Jahre  -  spatentes für die Kanäle, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Zusatzgebühr für Nichtmitglieder
                            1  Für Fischerinnen und Fischer, unabhängig des Wohnsitzes, die nicht einer  Fischersektion angehören welche dem WKSFV angeschlossenen ist, wird  für das Jahrespatent eine zusätzliche Gebühr von 80 Franken und für die  Halbmonatspatente eine solche von 40 Franken berechnet. Diese Gebühren  dienen als Ausgleich für die von den Sektionen ausgeführten Wiederbevöl  -  kerungsarbeiten und ihrer Zusammenarbeit mit dem Kanton in Fischereibe  -  langen. Diese Gebühren werden dem WKSFV überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 e) Spezialgebühr
                            1  Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung nach dem entsprechen  -  den Staatsratsbeschluss wird nur bei der erstmaligen Ausstellung des Jahre  -  spatentes (Kanton oder Kanal) erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 f) Verschiedene Gebühren
                            1  Die verschiedenen Gebühren sind wie folgt festgelegt:  TOTAL  Ersatzpatent Kanal  Fr. 10  Duplikat des Kontrollbüchleins  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusätzliche Fischereigebühr
                            1  Fischerinnen und Fischer, die nicht im Besitze des für das laufende Jahr  gültigen kantonalen Fischerei- oder Kanalpatentes sind, haben eine zusätzli  -  che Fischereigebühr von 2 Franken  pro Tag oder 10 Franken pro Woche  oder 50 Franken  pro Jahr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt mittels Marken, die jährlich durch die  Dienststelle auf Gesuch hin abgegeben werden. Die Pächterinnen oder  Pächter sind verantwortlich für jegliches Fischen in ihren Gewässern. Das  Fischen ohne die erforderliche Marke auf dem als Patent geltenden Doku  -  ment zieht strafrechtliche und administrative Folgen nach sich; in schwerwie  -  genden Fällen oder im Wiederholungsfall kann es die Aufhebung des Pacht  -  vertrages zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mindestmasse der Fische
                            1  Folgende   Mindestmasse   gelten,   sofern   im   Beschluss   keine   anderen  gewässerspezifischen Mindestmasse festgesetzt sind:  a)  Namaycush  30cm  b)  Felchen  30cm  c)  Seesaibling  26cm  d)  Bachforelle (Fario)  24cm  e)  Regenbogen, Bachsaibling  24cm  f)  Hecht  60cm  g)  Schleie  25cm  h)  Karpfen  60cm  i)  Barsch (Egli)  15cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abschnitte, die für künstliche Köder reserviert sind, wird das Mindest  -  mass der Bachforelle auf 30 Zentimeter und für Abschnitte, die für das Flie  -  genfischen reserviert sind, auf 40 Zentimeter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fangzahlbeschränkung
                            1  Unabhängig von der Art des oder der gelösten Patente und sofern im Be  -  schluss keine anderen gewässerspezifischen Beschränkungen enthalten  sind, dürfen pro Tag maximal folgende Anzahl Fische entnommen werden:  a)  Hechte und Schleien  4 pro Tag  b)  Salmoniden  5 pro Tag, maximal 300 pro Jahr  c)  Barsche (Egli)  50 pro Tag  d)  Elritze  50 pro Tag  e)  Karpfen  2 pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Jahrespatente wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 8  pro Tag festgelegt, maximal 300 pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, wird die Fang  -  zahlbeschränkung für Salmoniden auf 2 pro Tag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Krebse
                            1  Die Krebse sind auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausführung
                            1  Das für die Fischerei zuständige Departement ist mit der Ausführung des  vorliegenden Beschlusses betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2024  21.02.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.02.2024  21.02.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-022