GESETZ über die Organisation der richterlichen Behörden
                            GESETZ  über die Organisation der richterlichen Behörden  (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)  (vom 17.  Mai  1992  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  103 und Artikel  24 Buchstabe  b der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und  Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe  nach dem 3. Kapitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie  Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzge  -  bung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden
                            1  Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern  unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche  Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung  zugrundezulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  April  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung  sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspfle  -  geerlassen vorgesehen sind.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungen sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichts  -  gebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a 4 Information
                            1  Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.  Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter  Form zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Regle  -  ment eine Akkreditierung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beratung und Abstimmung
                            1  Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit  gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen  Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ausstand
                            Das Gesetz über den Ausstand  5   bestimmt, wann ein Mitglied einer richterli  -  chen Behörde den Ausstand zu wahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Gebühren
                            Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen  Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.3231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 7 Verfahren
                            Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen  Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Begriffe
                            Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide  Geschlechter.  1a.  Kapitel:  8  JUSTIZVERWALTUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a Grundsatz
                            1  Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Oberge  -  richts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit  dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das  Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten;  für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kanto  -  nale Verwaltung gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das  Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechen  -  schaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt  des Kantons Uri  9   sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium  vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und  dessen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des  Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Ober  -  gericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8b Personal
                            1  Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personal  -  mittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal  für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für  sich und die übrigen richterlichen Behörden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2111  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzu  -  wenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstel  -  lungsbehörde im Sinne der Personalverordnung  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts  können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission  des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege  11   sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8c Umsetzung
                            Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der beson  -  deren Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Regle  -  mente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem  Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: 12 GERICHTSBEZIRKE
                            Artikel  9  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton umfasst zwei Gerichtsbezirke: den Gerichtsbezirk Uri und den  Gerichtsbezirk Ursern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gerichtsbezirk Ursern umfasst die Gemeinden Andermatt, Hospental  und Realp, der Gerichtsbezirk Uri die übrigen Gemeinden des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: RICHTERLICHE BEHÖRDEN
                            1.  Abschnitt:  Schlichtungsbehörde  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 15 Wahl
                            Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023 gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom 14.  Sep  -  tember  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023 gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom 14.  Sep  -  tember  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2020 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 16 Organisation
                            1  Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder  mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorge  -  schriebenen paritätischen Vertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 17 Aufgaben
                            1  Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen  Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die  vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren  allein durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Landgerichtspräsidium  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 20 Wahl
                            1  Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Land  -  gerichtspräsidium II.  1a  Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat  oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen  Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im  Vollamt tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1 Januar 2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 21 Amtssitz
                            Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums  II ist Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 23 Vertretung
                            1  Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten  sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwin  -  genden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Land  -  gerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsäl  -  teste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhin  -  dert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter  übernimmt die Vertretung, wer älter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Vertei  -  lung der Geschäftslast das erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 24 Organisation
                            Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsi  -  dium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegen  -  heiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden  Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 25 Aufgaben
                            Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die  Gesetzgebung zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19a 26 Zuständigkeiten im Zivilprozess
                            a) allgemeine Zuständigkeit  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land  -  gerichtspräsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Streitigkeiten, deren Streitwert 30  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung  (Art.  111 ZGB  27  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen  (Art.  303 und 304 ZPO  28  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren  mit umfassender Einigung (Art.  29 Abs.  1 PartG  29  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren  Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen,  wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art.  618 ZGB  30  ).  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19b 32 b) Rechtshilfegesuche
                            1  Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das  Obergericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauf  -  tragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19c 33 c) Vollstreckung von Entscheiden
                            Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19d 34 Zuständigkeit im Strafprozess
                            a) allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land  -  gerichtspräsidium:  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staats  -  anwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwah  -  rung nach Artikel  64 StGB  36  , eine Behandlung nach Artikel  59 Absatz  3  StGB  37   oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen,  einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Gerichtsbezirk Ursern beurteilt das Landgerichtspräsidium als erstin  -  stanzliches Gericht die Fälle nach Absatz  1.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19e 39 b) Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im  Strafverfahren.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache  zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19f 41 Jugendstrafprozess
                            Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im  Jugendstrafverfahren.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023; VA vom 25.  November  2018 (AB vom 14.  Septem  -  ber  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Landgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 44 Wahl und Amtssitz
                            1  Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landge  -  richtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21  48
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Organisation
                            1  Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in  Altdorf.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und  drei Richtern.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Besetzung
                            1  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das  Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei  Mitgliedern besetzt sein.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 54 Vertretung
                            1  Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen  verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landge  -  richts beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstands  -  pflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.  3I  st das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung  aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht  ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel  17 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufgaben
                            1  Als Gesamtgericht hat das Landgericht  55  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich zu konstituieren und zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Abteilungen zu bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und  Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrecht  -  liche Abteilung Straffälle.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a 58 Zuständigkeit im Zivilprozess
                            1  Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzli  -  ches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beurteilt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Streitigkeiten, deren Streitwert 30  000  Natur der Sache nicht geschätzt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art.  112  ZGB  60  ) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art.  114  und 115 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren  mit Teileinigung (Art.  29 Abs.  3 PartG  62  ) und Auflösungsbegehren auf  Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art.  30 PartG  63  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen einge  -  tragener Partnerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig  64  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten  und durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des  Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichtein  -  treten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25b 65 Zuständigkeit im Strafprozess
                            1  Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzli  -  ches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
                            58   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  L a n d g e r i c h t   U r s e r n  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Wahl und Amtssitz
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Ursern wählen das Landge  -  richt Ursern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landgericht Ursern besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus dem  Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Amtssitz des Landgerichts Ursern ist Andermatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
                            68  Der Regierungsrat wählt die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal.  Das Gericht ist vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Organisation
                            69  Das Landgericht Ursern tagt als Gesamtgericht mit dem Präsidenten, dem  Vizepräsidenten und fünf Richtern. Als Zivil- und Strafgericht tagt es mit  dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Besetzung
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das  Landgericht Ursern als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Zivil- und  Strafgericht vollständig besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Verweisung auf die Regelung beim Landgericht Uri
                            71  Im übrigen gelten für das Landgericht Ursern die gleichen Bestimmungen  wie für das Landgericht Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Wahl und Amtssitz
                            1  Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die  höchste kantonale richterliche Behörde.  1a  Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die  ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizeri  -  schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines  anderen Staats abgeschlossen haben.  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsi  -  denten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident  ist im Vollamt tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  32  73
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Organisation
                            1  Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine  verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die  Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und  drei Richtern.  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestim  -  mungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Aufhebung auf den 1.  Juni  2023, gemäss VA vom 25.  November  2018 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2020  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Besetzung
                            1  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das  Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder  als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein.  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 76 Vertretung
                            1  Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder  aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln  sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu  seiner Entlastung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Aufgaben
                            a) Gesamtgericht  Als Gesamtgericht hat das Obergericht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich zu konstituieren und zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht  zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 b) Abteilungen
                            1  Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und  Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist.  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch  jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer  einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung  beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssa  -  chen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Ober  -  gerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37a 78 Zuständigkeit im Zivilprozess
                            a) allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitig  -  keiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm  anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entge  -  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und  Beschwerden nach der Zivilprozessordnung  79   sowie über Aufsichtsbe  -  schwerden nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37b 80 b) Rechtshilfegesuche
                            1  Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche,  soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin  beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37c 81 c) Schiedsgerichtsbarkeit
                            1  Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des  Obergerichts zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschwerden und Revisionsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die  Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrich  -  terinnen und Schiedsrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37d 82 Zuständigkeit im Strafprozess
                            a) Beschwerdeinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdein  -  stanz sowie eine weitere als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37e 83 b) Berufungsgericht
                            Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsa  -  chen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwer  -  deinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37f 84 Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren
                            Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  85   es vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37g 86 Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne
                            Sachurteil
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss
                            anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38-40  88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  41-43  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  44-46  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Jugendgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Wahl und Amtssitz
                            1  Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht.  93  1a  Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches  Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule  oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abge  -  schlossen haben.  94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsi  -  denten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die  Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten ange  -  hören.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2020 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2020 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
                            Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur  Verfügung.  96
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Besetzung
                            1  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das  Jugendgericht vollständig besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 97 Vertretung
                            Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts  ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die  Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 98 Aufgaben
                            Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schwei  -  zerische Jugendstrafprozessordnung  99   ihm zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Jugendgerichtskommission des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Wahl und Besetzung
                            1  Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission.  Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem  Stellvertreter und drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die  Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere  Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2020 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Vertretung
                            Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des  Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert,  sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei  sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.  101
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 102 Aufgaben
                            1  Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in  Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder  dessen Stellvertretung.  3a.  Kapitel:  103  STAATSANWALTSCHAFT UND  JUGENDANWALTSCHAFT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54a Wahl
                            1  Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt  sowie dessen Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs-  Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Absatz  1 Buchstabe  a handelt der Regierungsrat als  Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54b Vertretung
                            1  Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt  auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die  Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der  Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentli  -  chen Ersatz ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Eingefügt gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen  verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht  ausstandspflichtigen Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54c Organisation
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stell  -  vertretung und den Staatsanwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafan  -  spruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und  vertritt diese gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberech  -  tigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei  Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt  Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die  Stellvertretung genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die  gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54d b) Untersuchungs-Sachbearbeiter und
                            Assistenzstaatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personal  -  mittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assis  -  tenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft  das erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für  die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag  eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen  durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz  3 die Befugnisse eines  Staatsanwalts zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen  und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Eröffnung der Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Antrag auf Haftverlängerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom  Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe  ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juris  -  tischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie  den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im  Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54e Aufgaben
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt  unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die  Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft  Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl  erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die  Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung  104  ,  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Jugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54f Wahl
                            1  Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und  einen oder mehrere Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54g Vertretung
                            1  Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen  verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige  Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz  1 nicht ordnungsgemäss  bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall  einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner  Entlastung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   SR  312.0  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54h Aufgaben
                            1  Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die  Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft  und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die  Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessord  -  nung  105  , überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 i
                            1  Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwalt  -  schaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen  Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erfor  -  derliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infra  -  struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten,  sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: AUFSICHT
Artikel 55 106 Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit
                            1  Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die  Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die  Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht  führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen,  soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im  Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 107 Massnahmen
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen,  um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausge  -  schlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über  ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die  von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzu  -  führen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzu  -  sehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die  dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form  als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen  verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen  ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt,  die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Aufsichtskommission
                            1  Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese  besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stell  -  vertreter und drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die  Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere  Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vertretung gilt Artikel  53 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die  richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleiper  -  sonal.  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden  kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichts  -  beschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwalt  -  schaft sind beim Regierungsrat einzureichen.  110  1a  Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere  Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile  ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer  (Anzeiger) keine Parteirechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbe  -  schwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr  Vorsitzender es anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbe  -  schwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.  4a.  Kapitel:  112  WEITERE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58a Zulässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse  auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen  ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses  Abschnitts gelten auch dort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen  verletzt oder gefährdet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht  erfüllt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen  wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019  (AB vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Eingefügt durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art.  52 ff. StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58b Grundsätze und Verfahren
                            1  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement  113   jene geringfügigen  Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt Fr. 300.–. Der  Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen  Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen  mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammen  -  gezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von  mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe  mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz  2, so  werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person  damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen  einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht  kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizei  -  organe sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchge  -  führt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58c Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Übertretungsstrafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  58d  Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die  Übertretungen verfolgen und beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   RB 3.9223  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Weitere Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58e Verfahrenssprache
                            Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58f Mitteilung an andere Behörden
                            Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlos  -  sene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzli  -  chen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Inter  -  esse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien  überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse  entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58g Amtliche Bekanntmachungen
                            Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbe  -  hörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58h Umfang
                            Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch  Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder  in mildere Strafen umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58i Begnadigungsinstanz
                            Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel  381 StGB  114  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tages  -  sätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger  Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Frei  -  heitsentzug von mehr als sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58j Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
                            1  Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.  Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er  kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es  dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58k Wirkung des Gesuchs
                            Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat  es verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58l Entscheid
                            1  Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht  begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilan  -  sprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung  nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Folgende Gesetze werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz vom 4.  Mai  1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und  Gerichtsverhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Organisationsgesetz vom 26.  Januar  1958 für die urnerischen Gerichts  -  behörden  115  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im  Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten  in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll  erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60a 117 Änderungen bisherigen Rechts gemäss Revision 2010
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Übergangsbestimmungen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf  die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für  längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht  abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden  günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61a 119 Änderung bisherigen Rechts zur Revision 2018
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61b 121 Übergangsbestimmungen zur Revision 2018
                            Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Mai 2023 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder  über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss  Buchstabe  a anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfah  -  rens zuständig, wenn es am 31.  Mai  2023 noch hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 16.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Die Änderung wurde in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2019 (AB  vom 14.  September  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Artikel  8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1.  Januar  2020  in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Aufgehobene Behörden
                            Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz  aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkraft  -  treten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel  61 Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Volksabstimmung
                            Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfas  -  sungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es  dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Inkrafttreten
                            Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt  122  . Er kann es  schrittweise in Kraft setzen.  123  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Ambros Gisler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Art.  60 Abs.  2 wurde vom Regierungsrat auf den 15.  September  1993 in Kraft gesetzt;  Art.  20 Abs.  2, 26 Abs.  2, 31 Abs.  2 wurden vom Regierungsrat auf den 1.  März  1995 in  Kraft gesetzt.  29