Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.2  Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  vom 26. April 1974, 8./9. November 1974  1)2)  I. Kapitel:  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons  ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
                            1.  Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des er-  suchten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die  gerichtlichen  Akten  und  die  Rechtshilfegesuche  der  rechtsgültigen  allein  zuständigen  kantonalen  Behörde  zugestellt,  die  im  nachstehenden  Ver-  zeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die  Rechtshilfegesuche  in  der  Kompetenz  einer  anderen  Behörde  desselben  Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Be-  hörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzeige
                            Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter  Angabe  von  Ort  und  Zeit,  Kenntnis  über  die  Anordnung  einer  Einvernahme  oder eines Augenscheines.  aGS V/694
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, vom  Bundesrat genehmigt am 15. April 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Beitritt am 3. November 1975 durch Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            234.2  Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
                            Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter kön-  nen an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus-  lagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche  Rechtspflege.  II. Kapitel:  Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton  ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Postzustellungen
                            Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch  die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorladungen
                            1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverstän-  digen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflich-  tet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache  oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  dem  kantonalen  Recht  der  la-  denden Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                            1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Au-  genscheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtshilfe in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem  Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
                            1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustel-  lung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruch-  nahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen  werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der  Vorführungsbefehl  gegen  einen  Zeugen  oder  Sachverständigen  in  allen  Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozess-  recht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.  III. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitritt und Rücktritt
                            1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenös-  sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundes-  rates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung fol-  genden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent-  lichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der  Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das  Gleiche  gilt  für  das  Verzeichnis  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zu-  ständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. a)  Bewilligung  der  Zustellung  von  gerichtlichen  Akten  durch  Gerichts-  boten;      b)  Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. a)  Zustellung von gerichtlichen Akten und      b)  Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.2  Anhang