Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (618.53)
Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (618.53)
Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen
Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen (Kaminfeger-Reglement) Vom 26. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 78 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarscha - denhilfe vom 13. Januar 1987
1 ) beschliesst:
§ 1 Allgemeines
1 An wärmetechnischen Anlagen ist in zweckmässigen Zeitabständen durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger eine sicherheitstechnische Wartung vorzunehmen.
2 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Personensicherheit und Brandschutz garantiert sowie Lufthygiene, Energieeffizienz und Betriebssi - cherheit von Feuerungsaggregaten und -einrichtungen gewährleistet we - den.
3 Die sicherheitstechnische Wartung besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung von wärmetechnischen Anlagen und darf nur durch den verantwortlichen Kreiskaminfeger und seine entsprechend ausgebilde - ten Mitarbeitenden vorgenommen werden.
4 Der Kreiskaminfeger verrechnet den Aufwand für die sicherheitstechni - sche Wartung gemäss dem geltenden Kaminfegertarif für den Kanton So - lothurn.
5 Die sicherheitstechnische Wartung kann auf Wunsch des Anlageeigentü - mers oder der Anlageeigentümerin durch weitere Dienstleistungen des Kreiskaminfegers sinnvoll ergänzt werden: a) Wartung von wärmetechnischen Anlagen; b) Störungs- und Notfalldienst; c) Beratung in allen Fragen zu wärmetechnischen Anlagen, Brennstof - fen und Umweltschutz.
6 Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate und -einrichtungen für feste, flüssige, oder gasförmige Brennstoffe. Dazu gehören namentlich das Feuerungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steu - er- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ableitung der Abgase (Rauchrohre, Kamine) und der Kondensate.
1) BGS 618.112 . GS 2012, 73
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§ 2 Fristen
1 Die sicherheitstechnische Wartung ist in der Regel in folgenden Zeitab - ständen vorzunehmen: a) Gas
1. Atmosphärischer Brenner 1 x in 2 Jahren
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x in 2 Jahren
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 1 x pro Jahr
b) Öl
1. Verdampfungsbrenner / Ölofen 2 x pro Jahr
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x pro Jahr
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 2 x pro Jahr
c) Holz
1. Holzfeuerungen 2 x pro Jahr
2. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen etc.) 1 x pro Jahr
1 )
2 Die angegebenen Fristen basieren auf einem störungsfreien Funktionie - ren der wärmetechnischen Anlagen bei normaler Betriebszeit sowie auf ei - ner daraus zu er wartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder gerin - ger Verschmutzung kann nach Rücksprache mit dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin von den festgelegten Fristen abgewichen werden.
3 Bei zweimaliger sicherheitstechnischer Wartung pro Jahr ist mindestens eine Wartung in der Heizperiode vorzunehmen.
4 Bei Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sind die Fristen sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
5 Bei gewerblichen und industriellen wärmetechnischen Anlagen, wie z. B. Rauchkammern, Käsereikesseln, Konditoreiöfen, Dampfkesseln, Einbrenn - anlagen, Trocknungsanlagen etc., sind die Fristen basierend auf einem stö - rungsfreien Funktionie ren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu er wartenden Verschmutzung sinngemäss anzu - wenden und mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.
§ 3 Kontrolle
1 Die Kontrolle der einzelnen Komponenten einer wärmetechnischen Anla - ge umfasst im Allgemeinen folgende Kontrollpunkte: a) Heizungsräume und Aufstellungsräume für Feuerungsaggregat:
1. Nutzung und Zugänglichkeit;
2. Brandabschnittbildung, Bauart und Ausbau;
3. Unterlagsplatte, Vorbelag, Rückwand;
4. Raumbelüftung.
b) Brennstoffe:
1. Lagerraum;
2. Lagermengen;
3. Abstände zum Feuerungsaggregat;
4. Dichtigkeit von Gasarmaturen und -verschraubungen;
1) Sofern nur gelegentlich in Betrieb: Frist nach Absprache mit dem Anlageeigentü - mer oder der Anlageeigentümerin.
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5. Entsorgung von Asche.
c) Feuerungsaggregate:
1. Zugänglichkeit;
2. Sicherheitsabstände;
3. Sicherheitseinrichtungen;
4. Abgasführende Teile;
5. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
6. Verbrennungsluftzufuhr.
d) Abgasanlagen, Kamine und Verbindungsrohre:
1. Schacht, Ummauerung;
2. Sicherheitsabstände;
3. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
4. Dichtigkeit;
5. Reinigungsöffnungen;
6. Abgasventilatoren;
7. Mess- und Sicherheitseinrichtungen;
8. Zubehör.
e) Kondensatführende Teile:
1. Ableitung;
2. Rückstände.
§ 4 Reinigung
1 Eine Reinigung von Komponenten einer wärmetechnischen Anlage ist nö - tig, wenn: a) der Kaminfeger bei der Kontrolle Rückstände und Verschmutzungen feststellt, welche die Sicherheit und Effizienz der Anlage beeinträch - tigen können; b) eine optische Kontrolle nicht möglich ist.
2 Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die dem Stand der Technik entspricht und unter den gegebenen Umständen eine effiziente Reinigung gewährleistet.
§ 5 Vollzug
1 Der Kreiskaminfeger ist für die Anwendung dieses Reglements verant - wortlich und erster Ansprechpartner für den Anlageeigentümer oder die Anlageeigentümerin.
2 Bei besonderen Verhältnissen oder bei Meinungsverschiedenheiten ent - schei det die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
3 Gegen Entscheide der Direktion steht dem Anlageeigentümer oder der Anlageeigentümerin die Beschwerde an die Ver waltungskommission zu. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 23. November 2012.
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