Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (813.116)
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Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser

1 Hausordnung für die ka ntonalen Krankenhäuser
813.116
1. 4. 09 - 64 Allgemeine Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser (vom 8. April 1980)
1 Die Direktion des Gesundheitswesens
3 , gestützt auf die §§
48 und 49 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971
2 , verfügt:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich in kanto nalen Krankenhäusern aufhalten (P atienten, Besucher, Studenten usw. sowie für das Personal in Er gänzung des Dienstrechts).
2 Sie gilt in allen Räumen, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restaurants sowie im gesam ten zum Krankenhaus gehörenden Umgelände.
Generalklausel

§ 2.

1 Das Krankenhaus muss seinen Zweck ungestört erfüllen können. Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und zweck entsprechenden Betrieb behindert. In sbesondere ist auf Ruhe, besonders während der Nacht, und auf Reinlichkeit zu achten.
2 Die Geheimsphäre der Pa tienten ist zu wahren.
Zutritt zum
Krankenhaus

§ 3.

1 Der Zutritt zum Krankenhaus ist auf folgende Personen beschränkt: a. Patienten des Krankenhauses, b. Personal des Kran kenhauses, einschliesslich des im Einzelfall bei gezogenen, c. Begleitpersonal, Betreuer und Besucher von Patienten, d. Studenten und Dozenten, soweit es der Unterricht und die For schung erfordern, e. Mitglieder der für das Krankenhaus bestel lten Aufsichtskommis sionen, f. Personen, die Aufträge des Kra nkenhauses oder der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen haben, g. Besucher von allgemein zugänglich erklärten Betrieben im Kranken haus (Cafeteria, Kiosk usw.).
2 Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der zuständigen Stelle (C hefarzt, Verwaltung).
2
813.116 Hausordnung für die kantonalen Krankenhäuser Ve r b o t e n e Tätigkeit

§ 4.

1 Ohne Bewilligung sind untersagt: a. der Verkauf von Waren und ande re gewerbliche Tätigkeiten, b. Werbungen, Sammlungen und R undfragen für politische, gewerb
- liche und ideelle Zwecke, z. B. durch Flugblätter und Anschläge, c. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs
- propaganda, d. Veranstaltungen von Vereinigungen, e. Ausstellungen, f. das Fotografieren und Filmen sowie Aufnahmen und Ermittlungen für Presse, Radio und Fernsehen.
2 Die Bewilligung erteilt die Verwaltung, nötigenfalls nach Rück
- sprache mit dem Chefarzt. Hörsäle

§ 5.

Über die Verwendung der Hörsäle in Krankenhäusern verfügt das Rektorat der Universität. Sow eit es von diesem Recht keinen Gebrauch macht, steht das Verf ügungsrecht der Krankenhausverwal
- tung zu. Beachtung von Weisungen

§ 6.

Amtliche Anschläge und Weisun gen im Krankenhaus sind zu beachten. Das gilt insbesondere für: a. Verbote von Rauchen und Alkoholkonsum, b. Brandschutzvorschriften und -massnahmen, c. Sperrung von Räumen und Zugängen, d. Umgang mit technisc hen Anlagen, wie z. B. mit Personen- und Warenaufzügen, e. Benützung der Parkanlagen, f. Parkierungsordnungen. Besuchszeit

§ 7.

Besucher haben sich an die veröffentlichte Besuchsordnung und die besonderen, im Einzelfall erteilten är ztlichen Weisungen zu halten. Elektrische Geräte

§ 8.

1 Mitgebrachte Geräte (Fernseh-, Radiogeräte, Heizöfen, Rechauds, Luftbefeuchter, Kühlsc hränke, Kocher, Kaffeemaschinen, Toaster) dürfen nur mit Bewilligung der Verwaltung an das Stromnetz angeschlossen werden.
2 Die Bewilligung kann von einer Kostenbeteiligung abhängig gemacht werden. Hygiene vorschriften

§ 9.

1 Veröffentlichte Vorschriften zu r Wahrung der Hygiene sowie gegen das Einschleppen und die Verb reitung von Kra nkheitserregern, wie z. B. beim Betreten von Intens ivpflege- und Oper ationsräumen, sind zu beachten.
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2 Tiere dürfen nur mit Bewilligung der Verwaltung mitgebracht oder gehalten werden.
3 Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen.
Ergänzende
Vorschriften

§ 10.

1 Der Krankenhausverwaltung bl eibt vorbehalten, ergänzen de Vorschriften aufzustellen.
2 Das gleiche Recht steht den Chefärzten für den Kontakt von Drit ten mit Patienten oder von Patienten untereinander zu.
Vollzug,
Sanktionen

§ 11.

1 Der Vollzug der Hausordnung obl iegt der Verwaltung, mit Bezug auf die von den Ärzten aufgestellten Vorschriften den Ärzten.
2 Widerhandlungen können mit Busse bestraft werden. In leichten Fällen kann ein Verweis oder eine Verwarnung ausgesprochen wer den. Das besondere Disziplina rrecht bleibt vorbehalten.
3 Die Verwaltung und die Chefärzt e können unzulässige Anschläge und Gegenstände entfernen lassen, Zuwiderhandelnde wegweisen und ihnen Hausverbote aufe rlegen. Auf die Rückga be entfernter Druck sachen (wie unzulässige Anschläg e und Flugzettel) und anderer Gegenstände von geri ngem Wert besteht kein Anspruch.
Inkrafttreten

§ 12.

Diese Hausordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den 1. Mai 1980 in Kraft.
1 OS 47, 422 und GS VI, 147.
2 LS 813.11 .
3 Heute: Gesundheitsdirektion.
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