LGBl.Nr. 70/1993
LGBl.Nr. 70/1993
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993 mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 70/1993)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993 mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 70/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1993, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland der Landesregierung übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.