LGBl. 6400/3-0
LGBl. 6400/3-0
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 (LGBl. 6400/3-0)
Langtitel
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0
Änderung
LGBl. Nr. 77/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 , in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013 , verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den 1. Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34 , 2. Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45 , 3. Behördenaufwand € 4,43.
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets , für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag) , sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.