Monitoring Gesetzessammlung
Änderungen vergleichen: NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 (LGBl. 6400/3-0)
Versionen auswählen:
Version: 28.12.2023
Anzahl Änderungen: 0

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 (LGBl. 6400/3-0)

Langtitel

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0

Änderung

LGBl. Nr. 77/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 , in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013 , verordnet:

§ 1

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den 1. Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34 , 2. Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45 , 3. Behördenaufwand € 4,43.
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets , für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag) , sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Version: 28.12.2023
Anzahl Änderungen: 0

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009 (LGBl. 6400/3-0)

Langtitel

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
StF: LGBl. 6400/3-0

Änderung

LGBl. Nr. 77/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 , in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013 , verordnet:

§ 1

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den 1. Zeitaufwand je angefangener Viertelstunde € 24,34 , 2. Verwaltungsaufwand (Sachaufwand für ein Probenahmeset, Reisekosten, Vor- und Nachbereitung) € 32,45 , 3. Behördenaufwand € 4,43.
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets , für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag) , sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Markierungen
Leseansicht