LGBl.Nr. 36/2026
LGBl.Nr. 36/2026
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2026, mit der die Höhe des Kostenersatzes bei Landwirtschaftskammerwahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird (LGBl.Nr. 36/2026)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2026, mit der die Höhe des Kostenersatzes bei Landwirtschaftskammerwahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 36/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 71 Abs. 3 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2025 , wird verordnet:
Die an die Kärntner Gemeinden zu leistende Pauschalentschädigung beträgt pro Wahlberechtigten 5,59 Euro, mindestens jedoch 1.397 Euro pro Gemeinde.