LGBl.Nr. 57/2011
LGBl.Nr. 57/2011
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 57/2011)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 57/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Stoob und Neutal wird aufgrund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 33/2010 , verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 , die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.