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Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 57/2011)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 57/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Stoob und Neutal wird aufgrund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 33/2010 , verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 , die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 57/2011)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 57/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Stoob und Neutal wird aufgrund § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 33/2010 , verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 , die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.