BGBl. I Nr. 170/2023
BGBl. I Nr. 170/2023
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 (BGBl. I Nr. 170/2023)
Langtitel
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028
StF: BGBl. I Nr. 170/2023 (NR: GP XXVII RV 2303 und Zu 2303 AB 2389 S. 243. BR: AB 11372 S. 962 .)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
(1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , den Ländern für die Jahre 2025 bis 2028 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.
(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018 , und lautet: Länder Verteilungsschlüssel Burgenland 2,739453% Kärnten 5,860326% Niederösterreich 18,738108% Oberösterreich 17,769283% Salzburg 6,900836% Steiermark 15,188123% Tirol 13,700107% Vorarlberg 5,473542% Wien 13,630222%
§ 2. Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände
Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§ 3. Anweisung der Mittel
Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.
§ 4. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5. Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.