Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 117/1957

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 117/1957

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1957, womit die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung bestimmt wird. (BGBl. Nr. 117/1957)

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1957, womit die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung bestimmt wird.
StF: BGBl. Nr. 117/1957

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 457 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 , wird verordnet:

§ 1.

Die Träger der Krankenversicherung haben die Aufzeichnungen über die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren, wenn sie nicht der Träger der Pensionsversicherung vorher abverlangt.

§ 2.

Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht