BGBl. II Nr. 199/1999
BGBl. II Nr. 199/1999
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden (BGBl. II Nr. 199/1999)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden
StF: BGBl. II Nr. 199/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999 , wird verordnet:
§ 1.
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 , in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 , in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.