Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 49/1921

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 49/1921

Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden. (BGBl. Nr. 49/1921)

Beachte für folgende Bestimmung

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945 , noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945 , eine ausreichende Grundlage bieten.

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.
StF: BGBl. Nr. 49/1921

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:
Beachte für folgende Bestimmung Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945 , noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945 , eine ausreichende Grundlage bieten. a) die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden; b) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden; c) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht