BGBl. Nr. 309/1993
BGBl. Nr. 309/1993
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 309/1993)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
StF: BGBl. Nr. 309/1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.