Änderungen vergleichen: Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 309/1993)
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Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 309/1993)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
StF: BGBl. Nr. 309/1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 309/1993)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
StF: BGBl. Nr. 309/1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.