BilDokV 2021
BilDokV 2021
Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)
StF: BGBl. II Nr. 268/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 401/2021
BGBl. II Nr. 324/2022
BGBl. II Nr. 262/2023
BGBl. II Nr. 26/2026
BGBl. II Nr. 210/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
Inhaltsverzeichnis
Paragraf
Gegenstand
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 3.
Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
1. Unterabschnitt
Gesamtevidenz
§ 4.
Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 5.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 6.
Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
§ 7.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
2. Unterabschnitt
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 8.
Erhebungsstichtag
§ 9.
Datenübermittlung und Berichtstermine
3. Unterabschnitt
Datenverbund
§ 10.
Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
§ 10a.
Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
§ 10b.
Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
§ 11.
Technische Verfahren
4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
§ 12.
Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
§ 13.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
§ 14.
Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
5. Unterabschnitt
Urkundenarchiv
§ 14a.
Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
§ 15.
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 16.
Datenübermittlung
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen
§ 17.
Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 18.
Verfahrensabläufe
§ 19.
Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule
§ 19a.
Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
§ 20.
Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
2. Unterabschnitt
Sozioökonomische Faktoren
§ 21.
Erhebungsstichtage
§ 22.
Datenübermittlung und Berichtstermine
3. Unterabschnitt
Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
§ 23.
Erhebungsstichtage
§ 24.
Datenübermittlung und Berichtstermine
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 25.
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
2. Unterabschnitt
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 26.
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27.
Verweisungen
§ 28.
Übergangsbestimmung
§ 29.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25)
Anlage 2
(zu § 8 und § 9)
Anlage 3
(zu § 10a)
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1)
Anlage 5
(zu § 26 Abs. 3)
Anlage 6
(zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 und § 20 Abs. 1)
Anlage 7
(zu § 22)
Anlage 8
(zu § 24)
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 , 2. Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020, 3. Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017 , und 4. das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019 .
§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
§ 3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: 1. unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020; 2. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 BilDokG 2020; 3. unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 , in Verbindung mit § 4 Abs. 1 IQS-G; 3a. unter den Begriffen „Basismodule“, „Zyklusmodule“, „Fokusmodul“ und „ergänzende Module“: Kompetenzerhebungen gemäß § 2 Z 7 bis 10 der Bildungsstandardsverordnung, BGBl. II Nr. 1/2009 ; 4. unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht; 5. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020; 6. unter dem Begriff „Schülerinnen und Schüler“: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997 , (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f sowie Z 5 BilDokG 2020. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
2. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
1. Unterabschnitt Gesamtevidenz
§ 4. Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Z 15 und Anlage 5 Z 19 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei 1. lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), 2. Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und 3. Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(4) Hinsichtlich der Datenmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule ist abweichend von Abs. 1 der letzte Tag der Sommerschule Erhebungsstichtag. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
§ 5. Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020), b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler spätestens Ende November jedes Kalenderjahres; 2. hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020), b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres; 3. hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020), b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres, 4. hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten a) Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020), b) Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) und c) anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres sowie 5. hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 6. Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
(1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.
§ 7. Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
(1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 , sind anzuwenden.
2. Unterabschnitt Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 8. Erhebungsstichtag
Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
§ 9. Datenübermittlung und Berichtstermine
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 , sind anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
3. Unterabschnitt Datenverbund
§ 10. Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Personenstandsregister und Berichtstermine
(1) Die Datenübermittlungen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) in den Datenverbund gemäß § 6a Abs. 1 BilDokG 2020 sind zu folgenden Stichtagen durchzuführen: Erstmalige Schulanmeldung für das Stichtag der Übermittlung Daten von Kindern, die im folgenden Zeitraum geboren wurden, und von deren Eltern (Erhebungszeitraum) Schuljahr 2025/26 ab Aufnahme des Betriebs 2. September 2018 – 1. März 2020 Schuljahr 2026/27 1. September 2025 2. September 2019 – 1. März 2021 Schuljahr 2027/28 1. September 2026 2. September 2020 – 1. März 2022 Ab dem Schuljahr 2027/28 gilt, dass sich pro Schuljahr der Stichtag der Übermittlung sowie der Erhebungszeitraum um jeweils ein Jahr erhöhen.
(2) Die Übernahme von Personenstammdaten vom Datenverbund in die Evidenzen der aufnehmenden Schulen gemäß § 6a Abs. 2 erster Satz BilDokG 2020 hat unverzüglich zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
§ 10a. Datenübermittlungen, Berichtstermine und Abfrageberechtigungen zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart besuchen, die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten. Davon ausgenommen sind die Daten der Schülerinnen und Schüler, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule besuchen.
(2) Gibt eine Schülerin bzw. ein Schüler bekannt, dass sie bzw. er die Aufnahme in eine andere Schulart anstrebt, so hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die diese Schülerin bzw. diesen Schüler betreffenden Daten gemäß Anlage 3 Teil I binnen einer Woche nach der Bekanntgabe im Datenverbund zu verarbeiten.
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres, 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der jeweiligen Schule im Datenverbund zu verarbeiten.
(4) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat, hat auf Anfrage der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage im Datenverbund zu verarbeiten.
(5) Abfrageberechtigt ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II . Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
§ 10b. Datenverarbeitung und Datenübermittlungen zum Zweck der schulorganisatorischen Planung der Sommerschule
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sowie die Leiterinnen und Leiter der Schulbehörden sind berechtigt, folgende Daten von zur Sommerschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten: 1. Namen, 2. Geburtsdatum, 3. Staatsbürgerschaft, 4. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen BF und AS, 5. Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers, 6. Erst- und Alltagssprache(n), 7. Sonderpädagogischer Förderbedarf, 8. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, 9. Außerordentlicher Status, 10. Informationen zur besuchten Schule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse), 11. Informationen zur besuchten Sommerschule (Schulkennzahl, Bezeichnung, Adresse), 12. Schulstufe, 13. Gegenstände, 14. Informationen zu den schulischen Leistungen, sofern sie für die Teilnahme an der Sommerschule relevant sind und 15. Transportbedarf. Diese Daten, sowie die Daten über die Teilnahme an der Sommerschule dürfen von den Leiterinnen und Leitern der jeweils zuständigen Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 SchUG die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, im Datenverbund abgefragt werden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
§ 11. Technische Verfahren
(1) Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
(2) Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß § 6a Abs. 2 zweiter Satz und § 6a Abs. 3 Z 3 BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
(3) Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß § 6a Abs. 6 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach § 6a Abs. 5 BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des § 6d BilDokG 2020.
(4) Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009 , zu übermitteln.
4. Unterabschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
§ 12. Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission, 2. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen. Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 13. Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
(1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, 2. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
§ 14. Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins, 2. hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins, 3. hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins. Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.
(4) Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins, 2. hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins. Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6
5. Unterabschnitt Urkundenarchiv
§ 14a. Hinterlegung und Überprüfung amtssignierter Urkunden
(1) Amtssignierte Urkunden (amtssignierte Zeugnisse und andere amtssignierte Dokumente) sind in der letztgültigen Version in einem Urkundenarchiv der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung gemäß § 72a Abs. 3 SchUG und § 61a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997 , zu hinterlegen. Personen können die ihnen zugeordneten amtssignierten Urkunden mittels des persönlichen Archivs im Bildungsportal bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist erneut übermittelt bekommen. Der Zugang zum Urkundenarchiv erfolgt über das Bildungsportal des Bundes.
(2) Amtssignierte Zeugnisse sind im Urkundenarchiv 60 Jahre, sonstige amtssignierte Urkunden nach Maßgabe schulrechtlicher oder archivrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch drei Jahre nach dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.
(3) Zugriffsberechtigt auf Urkunden des Urkundenarchivs ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter jener Schule, die die amtssignierte Urkunde ausgestellt hat und von dieser bzw. diesem ermächtigte Bedienstete der Schule, die (ehemalige) Schülerin bzw. der (ehemalige) Schüler und bei nicht eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern deren bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
(4) Jeder Empfänger einer amtssignierten Urkunde kann mittels Scannen eines auf der Urkunde angebrachten QR-Codes die Echtheit derselben durch Abfrage im Urkundenarchiv im Bildungsportal überprüfen.
3. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
§ 15. Erhebungsstichtage und Berichtstermine
(1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
§ 16. Datenübermittlung
(1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
4. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. Unterabschnitt Kompetenzerhebungen
§ 17. Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer Schule, an der Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, gemäß § 16 BilDokG 2020 hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und allfälliger ergänzender Module dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil I zu übermitteln. Bei Zyklusmodulen, beim Fokusmodul sowie bei ergänzenden Modulen sind die Daten gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 nur dann zu übermitteln, sofern sie noch nicht aus Übermittlungen aus Basismodulen vorhanden sind. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
(2) Die Übermittlung zu Basis- und Zyklusmodulen ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: 1. hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, 2. hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Basis- und Zyklusmodule gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters; 3. hinsichtlich der Daten zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Basis- und Zyklusmodulen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
(4) Nach Durchführung der Basis- und Zyklusmodule durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 18 Abs. 2 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 (Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Abs. 2 Z 2 (Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.
§ 18. Verfahrensabläufe
(1) Die Testungen zu den Basis- und Zyklusmodulen sowie zum Fokusmodul haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule und des Fokusmoduls jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen, hinsichtlich der ergänzenden Module bis zum Ende des der Testung vorangehenden Unterrichtsjahres.
(2) Die Lehrperson ist hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule, des Fokusmoduls und ergänzender Module zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Daten gemäß Anlage 6 Teil I mit Ausnahme der Ergebnisse zu produktiven Fertigkeiten hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z7 DSGVO tätig.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe der nach Abs. 2 erfassten Leistungs- und Kontextdaten für die gesamte Schule durchzuführen. Beachte für folgende Bestimmung Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ). zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
§ 19. Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule
(1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und 2. die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4 Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
(2) Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung sind nach Abschluss der Basis- und Zyklusmodule folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler, 2. die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und 3. die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen mit Ausnahme jener zu produktiven Fertigkeiten.
(3) Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hat 1. das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Abs. 2 Z 1 entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter a) jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Abs. 1 Z 2 vorbereiten, durchführen und abschließen sowie b) jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Abs. 2 Z 2), eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und 3. die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen. Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß § 5 Abs. 6 BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden. „
(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 , anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
§ 19a. Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule
(1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.
(2) Zu Zwecken der Förderplanung sind nach Abschluss der Durchführung des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule die Lehrpersonen hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler zur Abfrage berechtigt. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind durch die Lehrpersonen im Rahmen der durch das Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Gesprächsformate über die Ergebnisse zu informieren.
(3) Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist § 19 Abs. 3 Z 2 und der Schlussteil des § 19 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.
§ 20. Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
(1) Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung die Daten der Basis- und Zyklusmodule gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009 , teilgenommen haben.
(2) Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
2. Unterabschnitt Sozioökonomische Faktoren
§ 21. Erhebungsstichtage
Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 , ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
§ 22. Datenübermittlung und Berichtstermine
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997 , nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
3. Unterabschnitt Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
§ 23. Erhebungsstichtage
Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 , anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
§ 24. Datenübermittlung und Berichtstermine
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.
5. Abschnitt Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 25. Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Z 12 [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden §§ 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.
2. Unterabschnitt Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
§ 26. Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
(1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung bzw. den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungszeiträume und Berichtstermine ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter Anwendung der Anlage 5 Teil I und III und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II und IV zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27. Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
§ 28. Übergangsbestimmung
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
(2) § 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003 , sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002 , nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
(4) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
§ 29. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft: 1. §§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022, 2. im Übrigen mit 1. September 2021.
(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind 1. der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, 2. der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022, 3. der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden.
(3) Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003 , gilt Folgendes: 1. Die Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002 , erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten, 2. die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.
(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, wobei Abs. 2 Z 1 und 2 hinsichtlich der Anwendung der Anlagen 3 und 4 unberührt bleibt.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes: 1. Die die §§ 19, 19a und Anlage 6 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Z 3a, § 17 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 und 4, § 18, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit der Maßgabe in Kraft, dass a) unter „Kompetenzerhebungen“ gemäß Abs. 2 Z 3 Basismodule zu verstehen sind; b) Datenverarbeitungen anlässlich der Zyklusmodule für die 4. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2024/25; c) Datenverarbeitungen anlässlich des Fokusmoduls für die 3., 4., 7. und 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24; d) Datenverarbeitungen anlässlich der ergänzenden Module ab dem Schuljahr 2023/24 durchgeführt werden; 2. § 17 Abs. 2 Z 3 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 5 und 6, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 7 Abs. 4, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21, § 22, § 24, die Überschrift der Anlage 1 Teil I, Anlage 1 Teil I Z 3 bis 10 und 14, die Überschrift der Anlage 1 Teil II, Anlage 1 Teil II Z 3 bis 11, Anlage 1 Teil III, Anlage 3, Anlage 4, jeweils Z 3.4 der Anlage 5 Teil I bis IV, Anlage 6 sowie Anlage 7 und Anlage 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung in Kraft; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, der 3. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, Anlage 1 Teil II Z 8 bis 11, Anlage 1 Teil III, sowie Anlage 3 (in der Fassung der Z 19) sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. Anlage 5 Teil I Z 1.1 und Z 2.2 sowie Teil III Z 1.1 und 2.2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden; 2. Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie Anlage 3 Teil II Z 5 treten mit 1. September 2032 in Kraft. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6 und 7 Anlage 1 zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25
Teil I
Daten der Schulen für die Gesamtevidenz 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 , „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen. 2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders 3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist gebdat mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) staat mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) erstsprache1 mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache1 mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) spf mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ integr-berufsausb mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ matrikel für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) 5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: „aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung „ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung „ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung „ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung „ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung „ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) „ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch „am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) „ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung „as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung „at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule „av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung „ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium „az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) „ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung „bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule „be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f SchUG in Verbindung mit § 82a SchUG) „bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) „bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG) „bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule „br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres „bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung „bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule „bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV „bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG in Verbindung mit § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung „bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020 oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV „bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung „eb“ nicht abschließende Externistenprüfung bestanden „en“ Externistenprüfung nicht bestanden „ff“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters „fm“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV „fn“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe „fp“ Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch „fs“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG) „fu“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters „fv“ Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) „fw“ Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters „kl“ letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden „kw“ erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden „ne“ Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung „nf“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule „ni“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) „nm“ Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule „nn“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule „nq“ Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung „nr“ Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres „ns“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG) „nu“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule „nw“ Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule „up“ Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) 6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen „w“ für die Meldung zum Wintersemester „s“ für die Meldung zum Sommersemester „l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: „g“ für ganzjährig „h“ für halbjährig (semesterweise) „l“ für lehrgangsmäßig „m“ für modular (SchUG-BKV) „o“ für „Neue Oberstufe“ „p“ für „semestrierte Oberstufe“ „s“ für saisonmäßig und „v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn schulstufe mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen: „d“ für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht „k“ für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht „t“ für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht bilingualsprache mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis deutschfoerderung mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen: „kdf“ für keine Deutschfördermaßnahme „daz“ für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache „kl“ für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse „kli“ für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse „kla“ für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung „ku“ für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs „kui“ für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs „kua“ für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung betreuung mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: „0“ für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) „1“ für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche „2“ für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche „3“ für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche „4“ für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche „5“ für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche betreuungsform mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird: „g“ „getrennte“ Form „v“ „verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“ „k“ keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“ 7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „Erstsprachenunterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis gegenstandsart mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: „fk“ für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich „fi“ für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich „uk“ für unverbindliche Übung in Kursform „ui“ für unverbindliche Übung in integrativer Form wochenstunden mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel 8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen „w“ für die Meldung zum Wintersemester „s“ für die Meldung zum Sommersemester „l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe organisation mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: „g“ für ganzjährig „h“ für halbjährig (semesterweise) „l“ für lehrgangsmäßig „m“ für modular (SchUG-BKV) „o“ für „Neue Oberstufe“ „p“ für „semestrierte Oberstufe“ „s“ für saisonmäßig und „v“ für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn schulstufe Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist deutschfoerderung mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen: „kdf“ für keine Deutschfördermaßnahme „daz“ für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache „kl“ für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse „kli“ für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse „kla“ für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung „ku“ für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs „kui“ für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs „kua“ für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung jahreserfolg mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: „a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 SchUG) „b“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (§ 26 Abs. 1 erster Satz SchUG-BKV) „e“ für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG) „f“ für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) „g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 SchUG) „h“ für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (§ 25 Abs. 5 SchUG) „k“ für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (§ 25 Abs. 2 SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 ) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 1 SchUG) „l“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 SchUG „m“ für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (§ 25 Abs. 6 SchUG) „n“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft „o“ Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) „p“ für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (§ 25 Abs. 1 erster Satz SchUG) „r“ für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (§ 25 Abs. 8 SchUG) „s“ für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (§ 25 Abs. 5a SchUG) „v“ für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG) „w“ für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (§ 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG) „x“ für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 ) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) „y“ für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 ) „z“ für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV nichtgen mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen) wdhp-angetr mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß § 23 SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist wdhp-bestand mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. wiederholung mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß § 27 SchUG bzw. § 28 SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen: „a“ für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen „b“ für berechtigt zum Wiederholen „n“ für nicht berechtigt zum Wiederholen 9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis sprachennr für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) pflichtig mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: „a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand „f“ für Freigegenstand „p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand „s“ für Seminar „u“ für unverbindliche Übung „v“ für verbindliche Übung 10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „Erstsprachenunterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis gegenstandsart mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: „fk“ für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich „fi“ für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich „uk“ für unverbindliche Übung in Kursform „ui“ für unverbindliche Übung in integrativer Form wochenstunden mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel 11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: „d“ für den Pflichtgegenstand Deutsch „e“ für den Pflichtgegenstand Englisch „f“ für den Pflichtgegenstand Französisch „s“ für den Pflichtgegenstand Spanisch „i“ für den Pflichtgegenstand Italienisch „m“ für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. § 20 Abs. 3 SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. § 18a SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. § 22 Abs. 11 letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und –schülern gem. § 20 Abs. 8 SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ Nicht beurteilt „g“ Gestundet „o“ Ohne Beurteilung 12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert unentsch-tage-vorjahr mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) verwarnungen-vorjahr mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) strafanz-vorjahr mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) 13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse semester bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen „w“ für die Meldung zum Wintersemester „s“ für die Meldung zum Sommersemester „l“ für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) extern mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt zulassung mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: „0“ für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) „1“ für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen „2“ für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen „3“ für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: „a“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 1 SchUG bzw. SchUG-BKV) „b“ bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 3 SchUG bzw. SchUG-BKV) „d“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) „e“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) „g“ mit gutem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 2 SchUG bzw. SchUG-BKV) „l“ letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (§ 40 Abs. 1 SchUG bzw. SchUG-BKV) „n“ Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung „t“ Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, § 36a Abs. 3 letzter Satz SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV) „v“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) „z“ nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) 14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses schulstufe mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) sfkz mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) art mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: „a“ Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) „b“ Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) „g“ Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) „k“ über eine Schulstufe „m“ Studienberechtigungsprüfung „s“ Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) „u“ über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände erfolg mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: „a“ für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg „g“ für Beurteilung mit gutem Erfolg „e“ für erfolgreich bestanden „n“ für nicht bestanden (negative Beurteilung) „o“ ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) 15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert kindergartenjahre mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: „0“ Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „1“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „2“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „3“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „4“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „5“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „9“ Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden 16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert kindergartenjahr mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung monate mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) ausmass Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) sprachfoerderung mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: „e“ durchschnittlich einmal pro Woche „z“ durchschnittlich zweimal pro Woche „n“ durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche „k“ keine besondere Sprachförderung in Deutsch „-“ Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor
Teil II
Daten der Bildungsdirektorinnen oder der Bildungsdirektoren für die Gesamtevidenz 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „bildungsdokumentation_schulpflichtige“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulbehörde zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulbehörde absender mit der (Behörden-)Kennzahl des Absenders 3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Kennzahl der Schulbehörde, für die diese Meldung erfolgt (gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnis der Schulbehörden) 4. Das Element schulpflichtige ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss für jede Schulpflichtige oder jeden Schulpflichtigen, die bzw. der die Schulpflicht gemäß § 11, § 13, § 15 oder § 23 SchPflG erfüllt, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der oder des Schulpflichtigen (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung für die oder den Schulpflichtigen, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist gebdat mit dem Geburtsdatum der oder des Schulpflichtigen geschlecht mit dem Geschlecht der oder des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) staat mit der Staatsangehörigkeit der oder des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) erstsprache1 mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache1 mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) spf mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ integr-berufsausb mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ matrikel für ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die oder der Schulpflichtige in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) 5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss pro Schulpflichtiger oder Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung, in welcher die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: „ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) „ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch „am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) „at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule „av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung „ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. erfolgreich abgeschlossene Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium „az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) „bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) „bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule „bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule „bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung „es“ Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht per Ende des Schuljahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht „eu“ Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht während des Unterrichtsjahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht „ex“ Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht infolge des Erreichens des Endes der Schulpflicht „fx“ Fortsetzung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht „nx“ Neueinstieg in die ersatzweise Erfüllung der Schulpflicht bzw. Wechsel in diese Ausbildung ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ende mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung bzw. der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“, „b“ oder „e“) 6. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres klasse wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. schulstufe mit der von der oder dem Schulpflichtigen besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) sfkz mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist ersatzart mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird: „a“ Besuch einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule im Ausland (§ 13 Schulpflichtgesetz 1985) „b“ Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) „h“ Teilnahme an einem gleichwertigen häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985) „l“ Befreiung vom Besuch der Berufsschule, wenn dies alle Unterrichtsfächer des aktuellen Lehrjahres betrifft (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985) „o“ Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985) seit mit dem Datum, seit wann die oder der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist 7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer oder eines Schulpflichtigen vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Schuljahr begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht klasse wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. schulstufe Mit der von der oder dem Schulpflichtigen in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) sfkz mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist jahreserfolg mit dem Ergebnis der Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im abgelaufenen Schuljahr in folgender Ausprägung: „c“ für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da auch Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen in der entsprechenden Ausbildung am Ende des Schuljahres nicht beurteilt werden (§ 11 Abs. 4 zweiter Halbsatz SchPflG) „d“ für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wurde (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG) „i“ für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da die oder der Schulpflichtige bereits während des Unterrichtsjahres in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht übergetreten ist „j“ für den Fall, dass das schulpflichtige Kind vom Schulbesuch befreit war (§ 15 SchPflG) „n“ für den Fall, dass der vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nicht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) „p“ für den Fall, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 erster Halbsatz SchPflG) „q“ für den Fall, dass die Befreiung vom Besuch der Berufsschule ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen erfolgte (§ 23 SchPflG) 8. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss pro Person für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch im abgelaufenen Schuljahr einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert fach mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: „d“ für den Pflichtgegenstand Deutsch „e“ für den Pflichtgegenstand Englisch „f“ für den Pflichtgegenstand Französisch „s“ für den Pflichtgegenstand Spanisch „i“ für den Pflichtgegenstand Italienisch „m“ für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufen gemäß § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Wiederholungsprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gemäß § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe „keine Beurteilung“, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt bzw. ein Antritt nicht vorgesehen ist, in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ Nicht beurteilt „k“ Keine Beurteilung, wenn ein verpflichtender Antritt nicht erfolgt ist „nv“ Keine Beurteilung, wenn ein Antritt nicht vorgesehen ist 9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert unentsch-tage-vorjahr mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) verwarnungen-vorjahr mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) strafanz-vorjahr mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) 10. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert kindergartenjahre mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: „0“ Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „1“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „2“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „3“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „4“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „5“ Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht „9“ Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden 11. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert kindergartenjahr mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung monate mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) ausmass Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) sprachfoerderung mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: „e“ durchschnittlich einmal pro Woche „z“ durchschnittlich zweimal pro Woche „n“ durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche „k“ keine besondere Sprachförderung in Deutsch „-“ Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor
Teil III
Daten zur Sommerschule für die Gesamtevidenz 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Sommerschulen gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „bildungsdokumentation_sommerschule“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulkennzahl zu diesem Meldedurchgang) mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulkennzahl absender mit der Schulkennzahl des Absenders 3. Das Element sommerschule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Kennzahl der Sommerschule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „sommerschule“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler an der Sommerschule einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der Schülerin oder des Schülers gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind 5. Das Element teilnahme ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert teilnahmeart Art der Teilnahme an der Sommerschule mit folgenden Ausprägungen: „t“ für die Teilnahme, „b“ für Buddy-Schülerin oder -Schüler Beachte für folgende Bestimmung Findet auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1). Anlage 2 zu § 8 und § 9 Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen. Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben. Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl Ja Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22 skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt paragraph String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte: § 2 Abs. 2 § 11 § 12 § 13 § 15 Ja Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster vbPKBF String ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden Ausbildung zB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bemerkung String (max. 500 Zeichen) Nein Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6 Anlage 3 zu § 10a
Teil I
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 , SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders 3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955 ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist vorname mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss zuname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten akadGradVor mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde akadGradNach mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: „m“ für männlich „w“ für weiblich „x“ für divers „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers
Teil II
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . 1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 , SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „datenverbund_schulen“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung absender mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders 3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. 189/1955 ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist vorname1 mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten weitere-vornamen mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss nachname mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten v-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde n-akadem-grad mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde geburtsDatum mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: „m“ für männlich „w“ für weiblich „x“ für divers „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes. ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers strasse mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers eingeschult mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) vorSchulpflicht mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15 vorschule mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben fruehchen mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers 5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) beginn mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung ende mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule schulpflichtjahr mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht) schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) stand mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: „aa“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung „ab“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung „ac“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung „ad“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung „ae“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung „ag“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) „ah“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975 , ohne Aufnahmsprüfung „al“ erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch „am“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „an“ erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung „ao“ erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) „ar“ erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung „as“ erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung „at“ erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule „av“ erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung „ay“ erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium „az“ erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) „ba“ Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung „bb“ nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule „be“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG) „bh“ nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) „bl“ vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG) „bo“ nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule „br“ Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres „bs“ vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung „bt“ nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule „bu“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV „bv“ Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung „bw“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen einer nicht mehr zulässigen Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG, jeweils idF BGBl. I Nr. 159/2020 oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV“ oder wegen einer nicht mehr vorhandenen Antrittsmöglichkeit gemäß § 30 Abs. 6 iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 82e Abs. 7 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 lit. g SchUG oder § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV „bz“ sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung 6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schulstufe mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist ao-von Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“) ao-bis Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend fortsetzung mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: „bf“ bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe „ba“ berechtigt zum Aufsteigen „bw“ berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe „nf“ nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung besuchsjahr mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) uebersprung mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe nost3ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben sost2ng mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben 7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem bzw. aus den an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnissen des jeweiligen Schuljahres (§ 22a SchUG, § 22a SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 ), letztere in Verbindung mit einem allfälligen Semesterprüfungszeugnis gemäß § 23b Abs. 6 bzw. § 23b Abs. 6 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 oder einem Zeugnis gemäß § 26b Abs. 4 bzw. § 26b Abs. 4 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 , Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG; § 22a Abs. 7 SchUG, § 22a Abs. 7 SchUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: „a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand „f“ für Freigegenstand „p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand „s“ für Seminar gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester leistungsniveau mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen: „k“ keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen „h“ höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“) „n“ niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“) beurteilung mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: „1“ für „Sehr gut“ „2“ für „Gut“ „3“ für „Befriedigend „4“ für „Genügend“ „5“ für „Nicht genügend“ „V“ für eine verbale Beurteilung „N“ für „nicht beurteilt“ 8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert gegenstandsart mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: „a“ für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand „f“ für Freigegenstand „p“ für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand „s“ für Seminar gegenstand mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel upis mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist schulstufe mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester pruefungsart mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: „k“ für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV) „m“ für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV) „s“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 ), sofern „p“ nicht zutrifft, oder der semestrierten Oberstufe (§ 23a SchUG) „p“ für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ gemäß § 23a Abs. 3 3. Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 „u“ für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 ) oder der semestrierten Oberstufe (§ 23b SchUG) „w“ für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) antritt Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) 9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert unentschTage mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) Verwarnungen mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) strafanz mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) Anlage 4 zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Teil I
Daten hinsichtlich der Aufgabenebene für standardisierte Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element standardisiert_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „standardisiert_aufgabenebene“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung absender mit der (Schul-, Cluster-)Kennzahl des Absenders termin mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt „ht-JJJJ“ für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin im Schuljahr 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen „he-JJJJ“ für die Meldung zum Herbsttermin; so wäre zB für den Herbsttermin im Schuljahr 2022/23 hier „he-2022“ einzutragen „wi-JJJJ“ für die Meldung zum Wintertermin; so wäre zB für den Wintertermin im Schuljahr 2022/23 hier „wi-2023“ einzutragen erhebungsphase mit der Angabe des Meldedurchgangs, zu dem diese Meldung erfolgt „1“ für die Meldung der Ergebnisse der Klausurarbeit bzw. der Klausurarbeiten (vor allfälligen Kompensationsprüfungen) „2“ für die Meldung inklusive der Ergebnisse der Kompensationsprüfung bzw. der Kompensationsprüfungen und der gesamthaften Beurteilung(en) 3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „standardisiert_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) 4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert leer mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 mit dem Wert „l“ 5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert bPKBF mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) geschlecht mit dem Geschlecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in folgenden Ausprägungen: „m“ für männlich „w“ für weiblich „x“ für divers „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde matrikel für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, hier zB die eindeutige SOKRATES-ID der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten 6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schulform mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) extern mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. art mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen „rpr“ Reifeprüfung „rud“ Reife-und Diplomprüfung „brp“ Berufsreifeprüfung (BRP) „erp“ Externistenreifeprüfung „erd“ Externistenreife- und Diplomprüfung schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier 1000/01 als Proxy einzugeben klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier „1ext“ einzugeben. 7. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine standardisierte Klausurarbeit abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert pruefungstag „JJJJ-MM-TT“ mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, für die Meldung in der Erhebungsphase 2 ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. pruefungsgebiet mit der Angabe des Prüfungsgebiets gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Prüfungsgebietsliste antritt Mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet „1“ 1. Antritt „2“ 1. Wiederholung „3“ 2. Wiederholung „4“ 3. Wiederholung kla_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „n“ nicht beurteilt schwellenwert mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung: „0“ keine Erreichung des Schwellenwerts „1“ Erreichung des Schwellenwerts komp_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: „c“ keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich „0“ für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“), wenn eine solche vorgesehen ist (nicht „c“) „f“ nicht angetreten „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt klp_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt schulstufe_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „k“ keine Einbeziehung, da keine vorgesehen ist gesamth_kl_beurteilung mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: „0“ für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“) wenn eine solche vorgesehen ist „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt Zusätzlich sind die Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Aufgaben gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Formulare zu übermitteln. Diese haben Folgendes zu enthalten: In den Prüfungsgebieten „Mathematik“, „Angewandte Mathematik“, „Lebende Fremdsprache“, „Latein“ und „Griechisch“: eine Aufzählung der Aufgaben, die maximal zu erreichende Punkteanzahl pro Aufgabe sowie die davon individuell erreichte Punkteanzahl pro Aufgabe. In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (jeweils als Unterrichtssprache): die gewählte Aufgabe der Aufgabenstellung. Zusätzlich ist pro Prüfungsgebiet der Technologieeinsatz anzugeben.
Teil II
Daten hinsichtlich des Gesamterfolgs der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1. Es ist für jede für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten sowie für jede Schülerin und jeden Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung eine Datenmeldung zu übermitteln. Sollten bei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten Leistungen aus Vorterminen vorliegen, sind diese im Falle einer Reife- oder Reife- und Diplomprüfung, bei Externistinnen und Externisten falls vorhanden, mitzumelden. Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden. 1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . 1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 , „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 2. Das Wurzel-Element erfolg_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „erfolg_kandidat“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung absender mit der (Schul-, Cluster- bzw. Erwachsenenbildungseinrichtungs-)Kennzahl des Absenders termin mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt „ht-JJJJ“ für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin im Schuljahr 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen „he-JJJJ“ für die Meldung zum Herbsttermin; so wäre zB für den Herbsttermin im Schuljahr 2022/23 hier „he-2022“ einzutragen „wi-JJJJ“ für die Meldung zum Wintertermin; so wäre zB für den Wintertermin im Schuljahr 2022/23 hier „wi-2023“ einzutragen 3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „erfolg_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sowie Schülerinnen oder Schüler in Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen ohne Antrittsberechtigung von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) 4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert leer mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 mit dem Wert „l“ 5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert vbPKBF mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) svnr bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit der Sozialversicherungsnummer (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist gebdat mit dem Geburtsdatum geschlecht mit dem Geschlecht, in folgenden Ausprägungen: „m“ für männlich „w“ für weiblich „x“ für divers „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde staat mit der Staatsangehörigkeit (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) erstsprache1 mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache1 mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) plz mit der Postleitzahl der Heimatadresse, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes ort mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse zusatzort mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ matrikel für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen – hier zB die eindeutige SOKRATES-ID 6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schulform mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) extern mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. art mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen „rpr“ Reifeprüfung „rud“ Reife-und Diplomprüfung „brp“ Berufsreifeprüfung (BRP) „erp“ Externistenreifeprüfung „erd“ Externistenreife- und Diplomprüfung antrittsberechtigt mit der Angabe, ob eine Antrittsberechtigung gegeben ist, mit den Ausprägungen „1“ für antrittsberechtigt und „0“ für nicht antrittsberechtigt 7. Das Element ausbildung_srdp ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung zur Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung (jeweils ohne Externistinnen und Externisten, ohne Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits bei einem früheren Termin angetreten sind) und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: schuljahr mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. bilingual mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen: „d“ für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht „k“ für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht „t“ für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht bilingualsprache mit der Angabe der Unterrichtssprache, wenn der Wert des Attributs „bilingual“ gleich „d“ oder „t“ ist gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis; ansonsten bleibt dieses Attribut leer. 8. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abzulegen hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert pruefungstag „JJJJ-MM-TT“ mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung ist der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. pruefungsgebiet_e1 mit der Ebene 1 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete pruefungsgebiet_e2 mit der Ebene 2 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete pruefungsgebiet_e3 mit der Ebene 3 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete pruefungsgebiet_e4 mit der Ebene 4 der Klassifikation des Prüfungsgebiets, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete langbezeichnung mit der Langbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes kurzbezeichnung mit der Kurzbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes standardisiert mit der Angabe, ob es sich um eine standardisierte Klausurarbeit handelt, mit den Ausprägungen „1“ standardisierte Klausurarbeit „0“ nicht standardisierte Klausurarbeit vorgezogen mit der Angabe, ob es sich um eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 36 Abs. 3 SchUG bzw. § 35 Abs. 3 SchUG-BKV handelt „1“ vorgezogene Teilprüfung „0“ keine vorgezogene Teilprüfung termin_pruefungsgebiet mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde „ht-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen „he-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin „wi-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Wintertermin antritt mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet „1“ 1. Antritt „2“ 1. Wiederholung „3“ 2. Wiederholung „4“ 3. Wiederholung „v“ Ergebnis aus einem Vortermin „g“ gerechtfertigt verhindert „u“ ungerechtfertigt ferngeblieben „a“ Anerkennung „b“ entfällt oder befreit 9. Das Element klausur_ergebnis ist ein Kind-Element von „klausur“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: kla_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „n“ nicht beurteilt schwellenwert mit der Angabe, ob bei einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ der Schwellenwert erreicht wurde in folgender Differenzierung: „0“ keine Erreichung des Schwellenwerts „1“ Erreichung des Schwellenwerts komp_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: „c“ keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich „f“ nicht angetreten „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt klp_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt,, da keine vorgesehen ist oder der Schwellenwert nicht erreicht und die Kompensationsprüfung negativ war schulstufe_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „k“ keine Einbeziehung gesamth_kl_beurteilung mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt 10. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert pruefungsgebiet mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete langbezeichnung mit der Langbezeichnung und ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes pruefungsart Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt „aba“ abschließende Arbeit „dpa“ Diplomarbeit „vwa“ vorwissenschaftliche Arbeit (auslaufend) „mue“ Mündliche Prüfung „pra“ Projektarbeit im Rahmen der BRP „vp“ Vorprüfung „zp“ Zusatzprüfung „vor“ vorgezogene Teilprüfung „tei“ Teilprüfung (BRP) termin_pruefungsgebiet mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde „ht-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen „he-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin „wi-JJJJ“ für ein Ergebnis aus dem Wintertermin datum „JJJJ-MM-TT“ mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, im Falle einer abschließenden Arbeit ist das Datum der Präsentation anzugeben. antritt mit der Angabe des Antritts in gegenständlichem Prüfungsgebiet „1“ 1. Antritt „2“ 1. Wiederholung „3“ 2. Wiederholung „4“ 3. Wiederholung „v“ Ergebnis aus einem Vortermin „g“ gerechtfertigt verhindert „u“ ungerechtfertigt ferngeblieben „a“ Anerkennung „b“ entfällt oder befreit 11. Das Element pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist; muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: pr_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt schulstufe_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „k“ Einbeziehung nicht vorgesehen „v“ Ausschluss der Einbeziehung durch die Prüfungskommission gesamth_pr_beurteilung mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Ergebnis der Prüfung mitsamt der gegebenenfalls einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden) in folgender Differenzierung: „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt 12. Das Element brp_pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung_ergebnis“, muss für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fachbereich“ im Falle einer erfolgten Beurteilung je einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: brp_pr_beurteilung mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): „1“ Sehr gut „2“ Gut „3“ Befriedigend „4“ Genügend „5“ Nicht genügend „n“ nicht beurteilt 13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert termin mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde). Im Falle einer Nichtantrittsberechtigung oder einem Nichtantreten ist hier das Datum des letzten Zeugnisses der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrgangs einzutragen. ergebnis mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: „na“ zur abschließenden Prüfung nicht antrittsberechtigt „ka“ zu keinem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angetreten „ae“ mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden „ge“ mit gutem Erfolg bestanden „be“ bestanden „nw“ nicht bestanden mit Wiederholungsmöglichkeit „nb“ nicht bestanden ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit „vn“ Vollständigkeit noch nicht gegeben, da (Teil)-Prüfungen noch offen sind bzw. bei der BRP ein Teil der Prüfungen in Deutsch oder Fachbereich noch offen ist. Anlage 5 zu § 26 Abs. 3
Teil I
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen 1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Personaldatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020) 2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4 Geschlecht 3.5 Geburtsdatum 3.6 Ausbildung 3.7 Verwendung 3.8 Funktion 3.9 Beschäftigungsart 3.10 Beschäftigungsausmaß 3.11 2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020) 2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen. 2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen. 2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020) 2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen. 3. Transformation 3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“). 3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Werte Bedeutung 11 Bund 12 Land 13 Gemeinde 14 Kombination von Gebietskörperschaften 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde. 3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „ JJJJ-MM-TT “ anzugeben. 3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war. 3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben. 3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat. 3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis). 3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist - im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen, - mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und - mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit), anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil II
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen 1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bundesdienststelle 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020) 2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4 Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5 2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz) 2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten. 2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen. 3. Transformation 3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist. 3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Wert Bedeutung 11 Bund 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Teil III
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), dem Personaldatensatz (2.2), dem Personalaufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Personaldatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020) 2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4 Geschlecht 3.5 Geburtsdatum 3.6 Ausbildung 3.7 Verwendung 3.8 Funktion 3.9 Beschäftigungsart 3.10 Beschäftigungsausmaß 3.11 2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020) 2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen: Merkmal Bedeutung Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien 2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen. 3. Transformation 3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt. 3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Werte Bedeutung 11 Bund 12 Land 13 Gemeinde 14 Kombination von Gebietskörperschaften 21 Römisch katholische Kirche 22 Evangelische Kirche (AB + HB) 23 Israelitische Religionsgesellschaft 24 Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich 31 Kammern für Arbeiter und Angestellte 32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft 33 Berufsförderungsinstitut 34 Landwirtschaftskammer 35 Innung, Berufsverband 36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft 51 Handels- oder Produktionsbetrieb 52 Geld- oder Kreditinstitut 53 Versicherungsgesellschaft 61 Stiftung 62 Verein 71 Privatperson 72 Mehrere Privatpersonen 91 Sonstige Schulerhalter 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde 3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „ JJJJ-MM-TT “ anzugeben. 3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung. 3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb). 3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat. 3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]). 3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist - in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und - mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit), anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil IV
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Privatschulen 1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020) 2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4 Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5 3. Transformation 3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter). 3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Werte Bedeutung 11 Bund 12 Land 13 Gemeinde 14 Kombination von Gebietskörperschaften 21 Römisch katholische Kirche 22 Evangelische Kirche (AB + HB) 23 Israelitische Religionsgesellschaft 24 Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich 31 Kammern für Arbeiter und Angestellte 32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft 33 Berufsförderungsinstitut 34 Landwirtschaftskammer 35 Innung, Berufsverband 36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft 51 Handels- oder Produktionsbetrieb 52 Geld- oder Kreditinstitut 53 Versicherungsgesellschaft 61 Stiftung 62 Verein 71 Privatperson 72 Mehrere Privatpersonen 91 Sonstige Schulerhalter 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen: 3.5.1 Einnahmen Merkmal Bedeutung Eltern- bzw. Schülerbeiträge Ersätze für Schülertransport und Verpflegung Subventionen (Zuschüsse) von: Bund alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen Länder alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen Gemeinde Sonstige Zuschüsse für Investitionen für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben Schuldenaufnahme Sonstige Einnahmen Spenden, ... 3.5.2 Ausgaben Merkmal Bedeutung Sachaufwand Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ... davon für Schülertransport und Verpflegung Investitionen: Bauliche Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen Einrichtungen Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ... Fahrzeuge Software Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch Erwerb von Liegenschaften Schuldendienst Zinsen Zinsaufwendungen von Fremdkapital Tilgungen Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Anlage 6 zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a Abs. 1 und § 20 Abs. 1
Teil I
Daten der Schulen und der Testadministration für die individuellen Kompetenzerhebungen 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 , „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009 . 1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 7 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. 2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) absender mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders 3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert bPKBF mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden gebj mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) gebm mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) staat mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) erstsprache1 mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache1 mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) spf mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ matrikel für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, 5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe schulstufe mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist 6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert gruppe_deutsch mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben gruppe_mathematik mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben gruppe_englisch mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. 7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden: Attribut Wert erhebungs-ID dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert modul mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung on folgenden Ausprägungen: bd Basismodul Deutsch (Lesen) bm Basismodul Mathematik be Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) zdv Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion) zdh Zyklusmodul Deutsch (Zuhören) zes Zyklusmodul Englisch (Schreiben) fdl Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht) em Ergänzende Module lt. Bezeichnung auf der Website des IQS (www.iqs.gv.at) datum Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung teilnahme mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen: „t“ verpflichtende Teilnahme „f“ freiwillige Teilnahme „n_ga“ Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG „n_f“ Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG „n_ua“ Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend „n_nsch“ Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule „n_bist“ Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistV lehrperson mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur jeweiligen Gruppe/Klasse des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung leistung Leistungsdaten der Schüler/innen im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung (Schülerantworten und deren Bewertungen) gespraech mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte
Teil II
Daten der Übermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge . Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung vorgegebene Format zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 , „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 , „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 . 1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BistV“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009 . 1.4 Die Verarbeitung der Daten gemäß Z 2 bis 6 erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. 2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert xmlns mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ meldedatum mit dem Datum dieser Meldung meldeart mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) 3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) 4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert bPKBF mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) vbPKAS mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) ersatz mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden. gebj mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) gebm mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) geschlecht mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) staat mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) erstsprache1 mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) erstsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache1 mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache2 mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) alltagsprache3 mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) spf mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ matrikel für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, 5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert schuljahr mit der Angabe des laufenden Schuljahres schulform mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe schulstufe mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert status mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: „o“ für ordentliche Schülerinnen und Schüler „a“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) „b“ für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) „c“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) „d“ für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist 6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf: Attribut Wert modul mit der Angabe über das Modul der jeweiligen Kompetenzerhebung bd – Basismodul Deutsch (Lesen) bm – Basismodul Mathematik be – Basismodul Englisch (Rezeptive Fertigkeiten) zdv – Zyklusmodul Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion) zdh – Zyklusmodul Deutsch (Zuhören) zes – Zyklusmodul Englisch (Schreiben) datum Datum der Durchführung des jeweiligen Moduls der Kompetenzerhebung teilnahme mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung in folgenden Ausprägungen: „t“ verpflichtende Teilnahme „f“ freiwillige Teilnahme „n_ga“ Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG „n_f“ Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG „n_ua“ Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend „n_nsch“ Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule „n_bist“ Nichtteilnahme, Anwendung des § 1 Abs. 3 und 5 BistV ergebnis Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im jeweiligen Modul der Kompetenzerhebung gespraech mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte Anlage 7 zu § 22 Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren 1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. 2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist: 2.1 Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen 2.1.1 Schule gesamt 2.1.2 Schulart 2.1.3 Schulstufe 2.1.4 Schulstufe nach Schulart 2.2 Schule und gegebenenfalls Schulcluster 2.2.1 Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt 2.2.2. Schulart 2.2.3 Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben. 2.2.4 Klasse bzw. Schulstufe pro Schule bzw. nächsthöhere Ebene 3. Sollte in den Kategorien gemäß Z 2 eine Re-Identifikation von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen sein, so ist auf die nächsthöhere Aggregationsebene zu gehen. 4. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden: Attribut Wert bl mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen: „0“ Österreich gesamt „1“ Burgenland „2“ Kärnten „3“ Niederösterreich „4“ Oberösterreich „5“ Salzburg „6“ Steiermark „7“ Tirol „8“ Vorarlberg „9“ Wien b_reg mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen) sart mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen „vs_p“ Volksschule nur Primarstufe „vs_s“ Volksschule nur Sekundarstufe „vs“ Volksschule „ms“ Mittelschule „so_p“ Sonderschule nur Primarstufe „so_si“ Sonderschule nur Sekundarstufe I „so“ Sonderschule „pts“ Polytechnische Schule „ahs“ Allgemeinbildende höhere Schule „ahs_u“ Allgemeinbildende höhere Schule nur Unterstufe „ahs_o“ Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe inkl. Oberstufenrealgymnasium „ahs_lf“ Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufe ohne Oberstufenrealgymnasium (Langform) „ahs_org“ Allgemeinbildende höhere Schule nur Oberstufenrealgymnasium „bs“ Berufsschule „bms“ Berufsbildende mittlere Schule „bhs“ Berufsbildende höhere Schule „bmhs“ Berufsbildende mittlere und höhere Schule „statut“ Schule mit eigenem Organisationsstatut schulstufe mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) 5. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden: Attribut Wert skz mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) oe-pr mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt klasse mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe schulart_modus mit der Angabe der überwiegenden Schulart 6. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden. 6.1 Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben. 6.2 Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen. 6.3 Es sind ausschließlich Daten von Schulformen gemäß SchUG (nicht gemäß SchUG-BKV) zu melden. Attribut Wert schueler mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden sprache mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3 „1“ Angabe ausschließlich Deutsch „2“ Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) „3“ Angabe kein Deutsch migrationshintergrund mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen nicht in Österreich geboren wurden. zuzug mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind gebland mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: „oe“ Österreich „eu“ Land der Europäischen Union, ohne „oe“ „int“ Land außerhalb der Europäischen Union haushalt mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben bezugsperson0 Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte bezugsperson_1 Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte bezugsperson_2 Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte bezugsperson_1_2 Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten bildung_b1 höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „ps“ maximal Pflichtschule „le“ Lehre, berufsbildende mittlere Schule „ma“ Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg „hs“ Hochschule, Akademie bildung_b2 höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „ps“ maximal Pflichtschule „le“ Lehre, berufsbildende mittlere Schule „ma“ Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg „hs“ Hochschule, Akademie bildung_b1_b2 höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson „ngp“ Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule „ng“ Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“ „ps“ maximal Pflichtschule „le“ Lehre, berufsbildende mittlere Schule „ma“ Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg „hs“ Hochschule, Akademie urbanisierungsgrad mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission urb_rur_typ mit der Angabe der Urban-Rural-Typologie der Statistik Austria des Schulstandorts mit den Ausprägungen: 101 Urbane Großzentren 102 Urbane Mittelzentren 103 Urbane Kleinzentren 210 Regionale Zentren, zentral 220 Regionale Zentren, intermediär 310 Ländlicher Raum im Umland von Zentren, zentral 320 Ländlicher Raum im Umland von Zentren, intermediär 330 Ländlicher Raum im Umland von Zentren, peripher 410 Ländlicher Raum, zentral 420 Ländlicher Raum, intermediär 430 Ländlicher Raum, peripher schueler_bpk_ermittelt Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte einkommen_b1 mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen „q20“ 20 %-Quantil „q25“ 25 %-Quantil „q50“ Median „q75“ 75 %-Quantil einkommen_b2 mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen „q20“ 20 %-Quantil „q25“ 25 %-Quantil „q50“ Median „q75“ 75 %-Quantil einkommen_b1_b2 mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen „q20“ 20 %-Quantil „q25“ 25 %-Quantil „q50“ Median „q75“ 75 %-Quantil erw_status_b1 Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „u_v“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „s_v“ selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „u_t“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit „e_a“ Erwerbsperson, arbeitslos „r“ Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension „s“ Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler „so“ sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person erw_status_b2 Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „u_v“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „s_v“ selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „u_t“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit „a“ Erwerbsperson, arbeitslos „r“ Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension „s“ Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler „so“ sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person erw_status_b1_b2 Angaben zur Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen: „u“ Unterschiedlich „u_v“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „s_v“ selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit „u_t“ unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit „a“ Erwerbspersonen, alle arbeitslos „r“ Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension „s“ Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler „so“ alle sonstigen Nicht-Erwerbspersonen und sonstigen arbeitslosen Personen erw_tage_b1 mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: 0 Null Tage in Erwerbstätigkeit 1_bis_364 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit 365 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit erw_tage_b2 mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in folgenden Ausprägungen: 0 Null Tage in Erwerbstätigkeit 1_bis_364 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit 365 365 Tage (auch in Schaltjahren) in Erwerbstätigkeit erw_tage_b1_b2 mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: 0 Null Tage in Erwerbstätigkeit 1_bis_364 1 bis 364 Tage in Erwerbstätigkeit 365 365 Tage in Erwerbstätigkeit 366 bis 729 366 bis 729 Tage in Erwerbstätigkeit 730 730 Tage in Erwerbstätigkeit epinc20 mit der Angabe des Anteils des Äquivalenzeinkommens, die unter dem unteren Quintil liegen epinc20_KI_u mit der Angabe des unteren Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls epinc20_KI_o mit der Angabe des oberen Werts des epinc20 zugehörigen Konfidenzinterwalls epinc_na mit der Angabe der fehlenden Werte für das Äquivalenzeinkommen gebland_b1 mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: „oe“ Österreich „eu“ Land der Europäischen Union, ohne „oe“ „int“ Land außerhalb der Europäischen Union gebland_b2 mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: „oe“ Österreich „eu“ Land der Europäischen Union, ohne „oe“ „int“ Land außerhalb der Europäischen Union gebland_b1_b2 mit der Angabe der Geburtsländer beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: „oe“ beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland „uoe“ unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich „noe“ keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich gebland_s_b1_b2 mit der Angabe der Geburtsländer der Schülerin oder des Schülers sowie der Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: „oe“ Die Schülerin und beide Bezugspersonen haben Österreich als Geburtsland „oe1“ Die Schülerin und eine Bezugsperson haben Österreich als Geburtsland „mig1“ Die Schülerin oder der Schüler und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich „mig2“ Die Schülerin oder der Schüler hat als Geburtsland Österreich und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich migx Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich mig Das Geburtsland der Schülerin bzw. des Schülers ist unbekannt und zumindest eine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich staat_b1 mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „oe“ Österreich „eu“ Land der Europäischen Union, ohne „oe“ „int“ Land außerhalb der Europäischen Union staat_b2 mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: „oe“ Österreich „eu“ Land der Europäischen Union, ohne „oe“ „int“ Land außerhalb der Europäischen Union oe_b1_b2 mit der Angabe, ob eine oder beide Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen: „oe“ beide Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft „uoe“ unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich „noe“ keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft vollst_vorh mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler für die alle Teilkomponenten der Ermittlung der sozioökonomischen Ausgangslage vorhanden sind. Anlage 8 zu § 24 Daten hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren 1. Definition der Datenübermittlung von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung: 1.1 Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist. Zusätzlich stellt die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung Indikatoren zu Bildungs- und Erwerbskarrieren auf Ebene der einzelnen Schulstandorte sowie Vergleichswerte auf übergeordneter Ebene zur Verfügung. 1.2 Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung. 1.3 Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert. 1.4 Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen. 2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden Attribut Wert geschlecht mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung. alter mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren. erstsprache mit der oder den Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale erstsprache1 bis erstsprache3. „1“ Angabe ausschließlich Deutsch „2“ Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) „3“ Angabe kein Deutsch alltagssprache mit der oder den im Alltag gebrauchten Sprache(n) der Schülerinnen und Schüler in folgenden Ausprägungen gemäß Anlage 1 Z 4 Merkmale alltagssprache1 bis alltagssprache3. „1“ Angabe ausschließlich Deutsch „2“ Angabe Deutsch sowie eine oder mehrere andere Sprache(n) „3“ Angabe kein Deutsch bl mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen: Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien br mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen urb mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“ schulstufe mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel art mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“ VMindex mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen: s010000 Volksschule s020000 Hauptschule s030000 Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) s040000 Sonderschule s050000 Polytechnische Schule s060000 Mittelschule – Schulversuch s070000 Unterstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule s080000 Mittelschule an einer allgemeinbildenden höheren Schule s090100 Oberstufe an einer allgemeinbildenden höheren Schule s090200 Oberstufenrealgymnasium s090300 Allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige s090400 Aufbau- und Aufbaurealgymnasium s100000 Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule s110001 Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste s110002 Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen s110003 Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht s110004 Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik s110005 Berufsschule im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie s110006 Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe s110007 Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin s110008 Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen s110009 Berufsschule im Bereich Dienstleistungen s110010 Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist s120101 3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule s120102 1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule s120103 Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister) s120201 3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule s120202 1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule s120301 3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule s120302 1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule s120401 3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule s120402 1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule s120501 3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule s120502 1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule s120601 Mittlere Schule für pädagogische Assistenzberufe s130001 Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule s130002 Sonstige kaufmännische (Statut)Schule s130003 Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule s130004 Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule s130005 Sonstige berufsbildende (Statut)Schulen (pädagogische Assistenzberufe) s140101 Technische und gewerbliche höhere Schule – Normalform s140102 Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige s140103 Technische und gewerbliche höhere Schule – Kolleg s140104 Technische und gewerbliche höhere Schule – Aufbaulehrgang s140105 Technische und gewerbliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge s140201 Kaufmännische höhere Schule – Normalform s140202 Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige s140203 Kaufmännische höhere Schule – Kolleg s140204 Kaufmännische höhere Schule – Aufbaulehrgang s140205 Kaufmännische höhere Schule – sonstige Lehrgänge s140301 Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Normalform s140303 Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Kolleg s140304 Wirtschaftsberufliche höhere Schule – Aufbaulehrgang s140305 Wirtschaftsberufliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge s140401 Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Normalform s140404 Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – Aufbaulehrgang s140405 Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule – sonstige Lehrgänge s140501 Sozialberufliche höhere Schule – Normalform s150000 Akademie für Sozialarbeit s160000 Lehrerbildende mittlere Schule s170101 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Normalform s170103 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg s170104 Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Aufbaulehrgang s170201 Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Normalform s170203 Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg s170305 Lehrerbildende höhere Schule – sonstige Lehrgänge a100000 Bundessportakademien s180000 Pädagogische Akademie s190000 Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege s190100 Schule im Gesundheitswesen s210000 Akademie im Gesundheitswesen s220000 Berufsreifeprüfung s230100 Vorbereitungslehrgang s230200 Übergangsstufen l300200 Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste l300300 Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen l300400 Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht l300500 Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik l300600 Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie l300700 Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe l300800 Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin l300900 Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen l301000 Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen l309900 Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist l310200 Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste l310300 Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen l310400 Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht l310500 Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik l310600 Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie l310700 Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe l310800 Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin l310900 Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen l311000 Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen l319900 Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist u500100 Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik u500200 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste u500300 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen u500400 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht u500500 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik u500600 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie u500700 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe u500800 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin u500900 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen u501000 Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen u509900 Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist f500100 Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik f500200 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste f500300 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen f500400 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht f500500 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik f500600 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie f500700 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe f500800 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin f500900 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen f501000 Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen f509900 Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist h500100 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik h500200 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste h500300 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen h500400 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht h500500 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik h500600 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie h500700 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe h500800 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin h500900 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen h501000 Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen h509900 Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist p500100 Privathochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik p500200 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste p500300 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen p500400 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht p500500 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik p500600 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie p500700 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe p500800 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin p500900 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen p501000 Privathochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen p509900 Privathochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist r900000 Studienberechtigungsprüfung arbeitsmarktstatus mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre) Lehrlinge Geringfügige Erwerbstätigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitslos Nicht-Erwerbspersonen oenace mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: A01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten A02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag A03 Fischerei und Aquakultur B05 Kohlenbergbau B06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas B07 Erzbergbau B08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau B09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden C10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln C11 Getränkeherstellung C12 Tabakverarbeitung C13 Herstellung von Textilien C14 Herstellung von Bekleidung C15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen C16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) C17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus C18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern C19 Kokerei und Mineralölverarbeitung C20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen C21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen C22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren C23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden C24 Metallerzeugung und -bearbeitung C25 Herstellung von Metallerzeugnissen C26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen C27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen C28 Maschinenbau C29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen C30 Sonstiger Fahrzeugbau C31 Herstellung von Möbeln C32 Herstellung von sonstigen Waren C33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen D35 Energieversorgung E36 Wasserversorgung E37 Abwasserentsorgung E38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung E39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung F41 Hochbau F42 Tiefbau F43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe G45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen G46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) G47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) H49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen H50 Schifffahrt H51 Luftfahrt H52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr H53 Post-, Kurier- und Expressdienste I55 Beherbergung I56 Gastronomie J58 Verlagswesen J59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik J60 Rundfunkveranstalter J61 Telekommunikation J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie J63 Informationsdienstleistungen K64 Erbringung von Finanzdienstleistungen K65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) K66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten L68 Grundstücks- und Wohnungswesen M69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung M70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung M71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung M73 Werbung und Marktforschung M74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten M75 Veterinärwesen N77 Vermietung von beweglichen Sachen N78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften N79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen N80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien N81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau N82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. O84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung P85 Erziehung und Unterricht Q86 Gesundheitswesen Q87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) Q88 Sozialwesen (ohne Heime) R90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten R91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten R92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen R93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung S94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) S95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern S96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen T97 Private Haushalte mit Hauspersonal T98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt U99 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften ausmass mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“, „Teilzeit“, „unbekannt“ und „nicht anwendbar“ bl mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen: Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien einkommen mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: unter € 300 € 300 bis unter € 750 € 750 bis unter € 1 200 € 1 200 bis unter € 1 800 € 1 200 bis unter € 1 400 € 1 400 bis unter € 1 600 € 1 600 bis unter € 1 800 € 1 800 bis unter € 2 000 € 2 000 bis unter € 2 200 € 2 200 bis unter € 2 400 € 2 400 bis unter € 2 700 € 2 700 bis unter € 3 000 € 3 000 bis unter € 3 500 € 3 500 bis unter € 4 000 € 4 000 bis unter € 5 000 € 5 000 und mehr dauer_bis mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen: Beginn vor dem Wechsel, Abbruch oder Abschluss 0 bis 28 Tage 29 bis 63 Tage 64 bis 91 Tage 92 bis 119 Tage 120 bis 154 Tage 155 bis 182 Tage 183 bis 210 Tage 211 bis 240 Tage 241 bis 270 Tage 271 bis 300 Tage 301 bis 330 Tage 331 bis 364 Tage 365 bis 390 Tage 391 bis 420 Tage 421 bis 450 Tage 451 bis 480 Tage 481 bis 510 Tage 511 bis 540 Tage 541 bis 570 Tage 571 bis 600 Tage 601 bis 630 Tage 631 bis 660 Tage 661 bis 690 Tage 691 bis 712 Tage mehr als 712 Tage dauer_erws mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen: 0 bis 28 Tage 29 bis 63 Tage 64 bis 91 Tage 92 bis 119 Tage 120 bis 154 Tage 155 bis 182 Tage 183 bis 210 Tage 211 bis 240 Tage 241 bis 270 Tage 271 bis 300 Tage 301 bis 330 Tage 331 bis 364 Tage 365 bis 390 Tage 391 bis 420 Tage 421 bis 450 Tage 451 bis 480 Tage 481 bis 510 Tage 511 bis 540 Tage 541 bis 570 Tage 571 bis 600 Tage 601 bis 630 Tage 631 bis 660 Tage 661 bis 690 Tage 691 bis 730 Tage 731 bis 910 Tage 911 bis 1 090 Tage 1 091 bis 1 270 Tage 1 271 bis 1 450 Tage 1 451 bis 1 630 Tage 1 631 bis 1 810 Tage mehr als 1 810 Tage folgeausb_abbruch mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“ folgeausb_wechsel mit der Angabe der numerischen Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung oder mit der Ausprägung „0“, wenn kein Wechsel erfolgte next_absl Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss. next_absl_3J Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 3 Schuljahren. next_absl_7J Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 7 Schuljahren. next_absl_10J Auf den Abschluss, Wechsel oder Abbruch folgender Abschluss in einem Betrachtungszeitraum von 10 Schuljahren.