Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehung... (721.2)
Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehung... (721.2)
Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden
1 Verordnung über die Organis ation des Hausdienstes
721.2 Verordnung über die Organisatio n des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden (vom 24. September 1942)
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§ 1. Die Anstellung des Hausdien
stpersonals erfolgt nach dem Regulativ über die Anstellungs- u nd Besoldungsverhältnisse der Hand- werker und des Personals des Hausdi enstes der Staatsverwaltung vom
17. Juli 1941
2 . Hilfs- und Wartepersonal ohne ständige Anstellung wird an den Lehranstalten von den Hauswarten mit Genehmigung des Haus- oder Institutsvorstehers angestellt.
§ 2. Das gesamte Personal des Haus
dienstes der Lehranstalten ist der Erziehungsdirektion, dasjenige der Verwaltungsgebäude, der staat- lichen Bezirksgebäude und des Labo ratoriums des Kantonschemikers der Baudirektion unterstellt.
§ 3. Die direkte Aufsicht über
das Hausdienstpersonal üben aus: a) für die Institute der Universität die Instituts- oder Hausvorstände, für das Kollegiengebäude, den Re chberg und das Stockargut der Universitätssekretär und für die Mittelschulen die Haus- oder Schul- vorstände; über das Hilfsper sonal wachen die Hauswarte; b) für die der Baudirektion unterste llten Gebäude de r Chefhauswart, mit Ausnahme der Maschinisten und Heizer, die dem Heizinspek- torat unterstellt sind.
§ 4. Die Hauswarte haben für de
n Gebäudeunterhalt die Weisun- gen des Bauverwalters, für den Unterhalt der Heizanlagen und die Verwendung der Brennmaterialien die des Heizinspektors zu befolgen. Der Verkehr zwischen den Orga nen der Baudirektion und den Hauswarten der Lehranstalten geht über die Instituts- oder Hausvor- stände.
§ 5. Die Einteilung der Hauswarte in solche I. und II. Klasse erfolgt
nach den vom Regierungsrat genehm igten Normalien, die Einteilung des übrigen Personals nach dem Um fang des Aufgabenkreises und der dienstlichen Anforderungen.