Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten... (814.501.261)
INHALT
Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
- Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich
- Art. 2 Ausbildungsziele
- Art. 3 Fortbildungslehrgänge
- 2. Abschnitt: Anerkennung von Aus- und Fortbildungen
- Art. 4 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Aus- oder Fortbildungen ⁵
- Art. 5 Gültigkeitsdauer
- Art. 6 Voraussetzung für die Ausübung einer erlaubten Tätigkeit
- Art. 7 Verfahren
- Art. 8 Inhalt des Anerkennungsgesuchs für die Aus- und Fortbildungslehrgänge
- Art. 9 Aus- oder Fortbildungsausweis ⁸
- Art. 10 Sonderfälle
- Art. 11 Entzug und Erlöschen von Anerkennungen von Lehrgängen
- 3. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
- Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden
- Art. 13 Meldepflicht der Aus- und Fortbildungsinstitutionen
- 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 15 Übergangsbestimmungen
- Art. 15 a ²⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2025
- Art. 16 Inkrafttreten
- Anhang 1 ²¹
- Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte
- Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
- Tabelle 2: Kompetenzen
- Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang
- Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte
- Anhang 2 ²⁹
- Tätigkeiten im Bereich medizinische Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte) und Handel in der Medizin
- Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
- Tabelle 2: Kompetenzen
- Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang
- Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte
- Anhang 3 ³⁴
- Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen
- Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
- Tabelle 2: Kompetenzen
- Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang
- Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte
- Anhang 4 ³⁵
- Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport
- Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
- Tabelle 2: Kompetenzen
- Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang
- Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte
- Anhang 5 ³⁹
- Tätigkeiten von Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können, den Umgang damit planen oder anordnen, die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen
- Tabelle 1: Notwendige Ausbildung und erlaubte Tätigkeiten
- Tabelle 2: Kompetenzen
- Tabelle 3: Aus- und Fortbildungsumfang
- Tabelle 4: Aus- und Fortbildungsinhalte
- Tabelle 5: Auflistung und Pflichten der verantwortlichen Stelle für die Ausbildung