UStDV 
                
                
            INHALT
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
 - Inhaltsübersicht
 - Zu § 3a des Gesetzes
 - § 1 (weggefallen)
 - Zu § 3b des Gesetzes
 - § 2 Verbindungsstrecken im Inland
 - § 3 Verbindungsstrecken im Ausland
 - § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
 - § 5 (weggefallen)
 - § 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
 - § 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
 - Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
 - Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
 - § 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
 - § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
 - § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
 - § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
 - § 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
 - § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
 - §§ 14 bis 16 (weggefallen)
 - § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
 - Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
 - § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
 - § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
 - § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
 - § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
 - Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
 - § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
 - Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
 - § 19
 - § 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
 - § 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
 - Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
 - § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
 - Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
 - § 23 (weggefallen)
 - Zu § 4a des Gesetzes
 - § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
 - Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
 - § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
 - Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
 - §§ 26 bis 29 (weggefallen)
 - Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
 - § 30 Schausteller
 - Zu § 13b des Gesetzes
 - § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
 - Zu § 14 des Gesetzes
 - § 31 Angaben in der Rechnung
 - § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
 - § 33 Rechnungen über Kleinbeträge
 - § 34 Fahrausweise als Rechnungen
 - § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
 - Zu § 15 des Gesetzes
 - § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
 - §§ 36 bis 39a (weggefallen)
 - § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
 - §§ 41 bis 42 (weggefallen)
 - § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
 - Zu § 15a des Gesetzes
 - § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
 - § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
 - Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
 - Dauerfristverlängerung
 - § 46 Fristverlängerung
 - § 47 Sondervorauszahlung
 - § 48 Verfahren
 - Verzicht auf die Steuererhebung
 - § 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
 - § 50
 - Besteuerung im Abzugsverfahren
 - § 51
 - § 52
 - § 53
 - § 54
 - § 55
 - § 56
 - § 57
 - § 58
 - Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
 - § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
 - § 60 Vergütungszeitraum
 - § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
 - § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
 - Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
 - § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
 - Zu § 22 des Gesetzes
 - § 63 Aufzeichnungspflichten
 - § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
 - § 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
 - § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
 - § 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
 - § 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
 - § 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
 - Zu § 23 des Gesetzes
 - § 69 (weggefallen)
 - § 70 (weggefallen)
 - Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
 - § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
 - Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
 - § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
 - Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
 - § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
 - Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 74
 - § 74a Übergangsvorschriften
 - § 75 Berlin-Klausel
 - § 76
 - Anlage (weggefallen)