Vereinbarung (0.784.195.141) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches)
- Vereinbarung (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches)
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Vollzugsbehörden
 - Art. 3 Rechtswirkungen
 - Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
 - Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit
 - Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
 - Art. 7 Datenschutz
 - Art. 8 Kosten
 - Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
 - Art. 10 Streitbeilegung
 - Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung
 - Art. 12 Inkrafttreten
 - Unterschriften
 - Protokoll I ²
 - Protokoll II ³ über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung
 - 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
 - 2 Frequenzverwaltung
 - 2.1 Frequenzzuweisungsplan
 - 2.2 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
 - 2.3 Radio Monitoring
 - 2.4 Vertretung in internationalen Funkgremien
 - Protokoll III ⁴ über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
 - 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
 - 2 Geltungsbereich dieses Protokolls
 - 3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit
 - 4 Kontrolle der Ausübung von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
 - Protokoll IV ⁵ über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen
 - 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
 - 2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
 - 2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen
 - 2.2 Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Artikel 8 der Richtlinie 2014/53/EU
 - 2.3 Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
 - 2.4 Marktaufsicht im Bereich von Funkanlagen
 - 2.5 Vertretung in internationalen Funkgremien
 - 2.6 Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten aus dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
 - 2.7 Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden
 - Protokoll V ¹⁵