Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV) 
                
                
            INHALT
Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
- Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
 - Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV)
 - Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt
 - Allgemeine Vorschriften
 - Zweiter Abschnitt
 - Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenschutz
 - Dritter Abschnitt
 - Personalaktenführung
 - Vierter Abschnitt
 - Einsichtnahmen
 - Fünfter Abschnitt
 - Übergangs- und Schlussvorschriften
 - Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
 - Geltungsbereich
 - § 85 Absatz 7 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
 - Zweiter Abschnitt
 - Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenschutz
 - Datenerhebung für Personalverwaltung und Personalwirtschaft
 - § 85 Absatz 1 Satz 1 BremBG
 - Zugang zu Personalaktendaten
 - § 85 Absatz 5 BremBG
 - § 85 Absatz 6 BremBG
 - Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, Behandlungen und Tests sowie andere vertrauliche Unterlagen
 - § 85 Absatz 2 Satz 3 BremBG
 - § 92 Absatz 3 BremBG
 - Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (
 - § 92 BremBG
 - § 8 Absatz 1 BremDSG
 - Dritter Abschnitt
 - Personalaktenführung
 - Verpflichtung
 - Gliederung und Inhalt
 - § 23 BremBG
 - § 11 BremLVO
 - Andere Unterlagen
 - Führung der Personalakten
 - Verbot der doppelten Aktenführung
 - Beschäftigte mit Behinderung
 - Vollständigkeit
 - Anhörung
 - § 87 BremBG
 - Fortführung von Personalakten
 - Abgabe von Personalakten
 - Entfernung und Berichtigung von Vorgängen
 - Verwertungsverbot bei Disziplinarmaßnahmen und bei Abmahnungen
 - drei Monaten
 - § 32 Absatz 1 Nummer 1 BremDG
 - einem Jahr
 - zwei Jahren
 - § 6 BremDG
 - § 14 Absatz 1 BremDG
 - § 17 Absatz 2 BremDG
 - drei Jahren
 - § 7 BremDG
 - § 8 BremDG
 - sieben Jahren
 - § 9 BremDG
 - Aufbewahrung
 - § 10 BremDG
 - Verlust
 - Übernahme durch das Staatsarchiv
 - Vernichtung
 - Vierter Abschnitt
 - Einsichtnahmen
 - Einsicht durch Beschäftigte in die Personalakte
 - Einsicht durch Beschäftigte in andere Unterlagen
 - § 20 BremDSG
 - Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
 - § 8 Bremisches Richtergesetz
 - § 94 BremBG
 - § 95 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit den Regelungen des Bremischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
 - Einsicht durch die Öffentlichkeit
 - Fünfter Abschnitt
 - Übergangs- und Schlussvorschriften
 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Bestimmungen