Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen 
                
                
            INHALT
Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen
- Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen
 - § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
 - § 33 Absatz 6 BremHG
 - § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Zugangsvoraussetzungen und -verfahren
 - § 56 BremHG
 - § 2
 - § 2
 - § 56 BremHG
 - § 6
 - § 2
 - § 5
 - § 3 Zulassung
 - § 4 Form und Frist der Anträge
 - § 2
 - § 2
 - § 2
 - § 2
 - § 5 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
 - § 2
 - § 6 Masterzugangskommission
 - § 7 Inkrafttreten
 - § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes
 - Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen werden vorausgesetzt:
 - Für das Studienfach Germanistik/Deutsch für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen wird vorausgesetzt:
 - § 2
 - Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen werden vorausgesetzt:
 - Für das Studienfach English Speaking Cultures für ein Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen wird vorausgesetzt:
 - Für das Studienfach Religionspädagogik/Religionswissenschaft für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen wird vorausgesetzt: