Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen - Bremische Erschwerniszulagenverordnung - (BremEZulV) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen - Bremische Erschwerniszulagenverordnung - (BremEZulV)
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen - Bremische Erschwerniszulagenverordnung - (BremEZulV)
 - Fußnoten
 - § 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
 - § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
 - § 39 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - § 3 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
 - § 114 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes
 - §§ 44
 - § 114 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes
 - § 4 Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
 - § 5 Fortzahlung der Zulage bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
 - § 35 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
 - § 41 Absatz 1 und 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
 - § 6 Ausschluss der Zulagengewährung
 - § 43 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - § 55 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - § 58 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - § 7 Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
 - § 8 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
 - § 9 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
 - § 10 Entstehung des Anspruchs
 - § 11 Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung
 - § 41 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
 - § 12 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
 - § 58 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - §§ 43
 - § 44 des Bremischen Besoldungsgesetzes
 - § 13 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze
 - § 14 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
 - § 15 Zulage für Tauchertätigkeit
 - § 16 Zulage für Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz, die operativ tätig sind
 - § 17 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, die in der Datenauswertung verwendet werden
 - § 10