POWaBau 
                
                
            INHALT
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau)
- Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau)
 - zuletzt geändert durch Ziffer 6 der Verordnung vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087) mit Wirkung vom 1. August 2021
 - Inhaltsübersicht:
 - Abschnitt 1 Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane
 - § 1 Prüfungsorgane
 - § 2 Errichtung des Prüfungsausschusses
 - § 3 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
 - § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
 - § 5 Aufgaben der Prüfungsorgane
 - § 6 Verschwiegenheit
 - Abschnitt 2 Zwischenprüfung
 - § 7 Zwischenprüfung
 - Abschnitt 3 Vorbereitung der Abschlussprüfung
 - § 8 Prüfungstermine
 - § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
 - § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung externer Teilnehmer
 - § 11 Anmeldung zur Abschlussprüfung
 - § 12 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
 - Abschnitt 4 Durchführung der Abschlussprüfung
 - § 13 Prüfungszweck
 - § 14 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
 - § 15 Ergänzungsprüfung
 - § 16 Prüfungsvergünstigungen
 - § 17 Ausweispflicht und Belehrung
 - § 18 Anonymitätsprinzip
 - § 19 Ablauf der Abschlussprüfung
 - § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 - § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
 - § 22 Niederschrift
 - Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse
 - § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
 - § 24 Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
 - § 25 Prüfungszeugnis
 - § 26 Nicht bestandene Abschlussprüfung
 - Abschnitt 6 Wiederholungsprüfung
 - § 27 Wiederholung der Abschlussprüfung
 - Abschnitt 7 Umschulung
 - § 28 Umschulung
 - Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - § 29 Prüfungsunterlagen
 - § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung