Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (935.540) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
 - Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportför derung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
 - Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
 - Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
 - Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
 - Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
 - Art. 11 Schlussbestimmung