ZAG 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Vorschriften
 - Unterabschnitt 1
 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
 - § 1 Begriffsbestimmungen
 - § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
 - § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
 - § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
 - § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
 - § 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
 - § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
 - § 6 Verschwiegenheitspflicht
 - Unterabschnitt 2
 - Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
 - § 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
 - § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
 - Unterabschnitt 3
 - Sofortige Vollziehbarkeit
 - § 9 Sofortige Vollziehbarkeit
 - Abschnitt 2
 - Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
 - Unterabschnitt 1
 - Erlaubnis
 - § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
 - § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
 - § 12 Versagung der Erlaubnis
 - § 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
 - Unterabschnitt 2
 - Inhaber bedeutender Beteiligungen
 - § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
 - Abschnitt 3
 - Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
 - § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
 - § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
 - Abschnitt 4
 - Sicherungsanforderungen
 - § 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
 - § 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
 - Abschnitt 5
 - Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
 - § 19 Auskünfte und Prüfungen
 - § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
 - § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
 - § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
 - § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
 - § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
 - § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
 - § 26 Auslagerung
 - § 27 Organisationspflichten
 - § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
 - § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
 - § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
 - Abschnitt 6
 - Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
 - § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
 - § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
 - § 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
 - Abschnitt 7
 - Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
 - § 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
 - § 35 Versagung der Registrierung
 - § 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
 - § 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
 - Abschnitt 8
 - Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
 - § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
 - § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
 - § 40 Berichtspflicht
 - § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
 - § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
 - Abschnitt 9
 - Register
 - § 43 Zahlungsinstituts-Register
 - § 44 E-Geld-Instituts-Register
 - Abschnitt 10
 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
 - Unterabschnitt 1
 - Kartengebundene Zahlungsinstrumente
 - § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
 - § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
 - § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
 - Unterabschnitt 2
 - Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
 - § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
 - § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
 - § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
 - § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
 - § 52 Zugang zu Zahlungskonten
 - Unterabschnitt 3
 - Risiken und Meldung von Vorfällen
 - § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
 - § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
 - Unterabschnitt 4
 - Starke Kundenauthentifizierung
 - § 55 Starke Kundenauthentifizierung
 - Unterabschnitt 5
 - Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
 - § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
 - § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
 - § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
 - Unterabschnitt 5a
 - Technische Infrastrukturleistungen
 - § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
 - Abschnitt 11
 - Datenschutz
 - § 59 Datenschutz
 - Abschnitt 12
 - Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
 - § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
 - § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
 - § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
 - § 62a Kollektive Verbraucherinformation
 - Abschnitt 13
 - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
 - § 63 Strafvorschriften
 - § 64 Bußgeldvorschriften
 - § 65 Mitteilung in Strafsachen
 - Abschnitt 14
 - Übergangsvorschriften
 - § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
 - § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
 - § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung