Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken (959.311) 
                
                
            INHALT
Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
- Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
 - § 1
 - § 2
 - § 3
 - 1. das Anbieten von Gegenständen je der Art zum Kauf, z.B. Kalender,
 - 2. Verkäufe zu wohltätigen ode r gemeinnützigen Zwecken, wenn aus
 - § 4
 - 1. Sammlungen, veransta ltet vom Regierungsrat oder vom Gemeinderat
 - 2. Sammlungen, die in geschlosse nem Kreise durchgeführt werden,
 - 3. Sammlungen, soweit sie nur unter den eigenen Angehörigen einer
 - 4. Sammlungen oder Kollekten, die an Kultusstätten oder bei gottes-
 - 5. die seit jeher üblichen Weihnachtsbitten wohltätiger und privater
 - § 5
 - § 6
 - 1. Sammlung freiwilliger Beiträge oder Erhebung von Eintrittsgeldern
 - 2. der Einzug der Mitgliederbeitr äge oder das Sammeln freiwilliger
 - 3. der Einzug von Beiträgen oder da s Sammeln freiwilliger Gaben bei
 - 4. das Sammeln von freiwilligen Beitr ägen bei einem Kreis von regel-
 - § 7
 - § 8
 - 1. die Nützlichkeit oder Notwendigke it der Sammlung nicht hinreichend
 - 2. die Veranstalter nicht genügende Gewähr bieten für richtige Durch-
 - 3. zu erwarten ist, dass die Unkosten der Samml ung in einem Miss-
 - 4. die Gefahr besteht, dass wegen gleichzeitiger Durchführung
 - 5. durch die Sammlung öffentliche Interessen des Landes gefährdet
 - § 9
 - § 10
 - 1. genaue Bezeichnung und Adresse de s Gesuchstellers und eventuell
 - 2. Bezeichnung und Zweck der Sammlung,
 - 3. Beginn und Schluss der Sa mmlung, Beginn der Propaganda,
 - 4. technische Art der Durchführ ung (Geld oder Naturalien oder Ver-
 - 5. nähere Angaben über den Um fang der beabsichtigten Sammlung
 - § 11
 - § 12
 - § 13
 - § 14