Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (455.15) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
 - Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebe -
 - Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 Prozent der
 - Art. 8, Abs. 1 geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe
 - Art. 8, Abs. 2, c) geändert 19-70 03.02.1984 keine Angabe