Gesetz über das Unterrichtswesen (410.1) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Unterrichtswesen
- Gesetz über das Unterrichtswesen
 - § 3 Die Schule arbeitet mit dem Elternha Form für regelmässigen Kontakt.
 - § 8 Hauptamtlich im Dienst einer Sc hule stehende Personen und ihre
 - § 10 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgab en für einen kleineren Kreis von
 - § 11 3)
 - § 12 Die aus dem Betrieb der Schulen und Kindergärten gemäss den §§ 9, 10,
 - § 25 Der Kanton oder die Schulgemeinde n können Massnahmen treffen oder
 - § 26 Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
 - § 27 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige
 - § 32 Der Unterricht soll so gestaltet werden , dass die Schüler einer Klasse teils
 - § 34 Für verkehrsmässig ungünstig liegende Gebiete, bei gefährlichen Schul-
 - § 35 Bei Bedarf, namentlich bei verhältnis mässig vielen auswärtigen Schülern,
 - § 36 VII. Schüler
 - § 40 Schulplätze sollen zum Spielen geei gnet sein und wenn immer möglich
 - § 41 In der Volksschule und im Kindergarte n ist die schulärztliche, schulzahn-
 - § 42 1)
 - § 49 2)
 - § 50 Der Grosse Rat kann für die Schule die Fünftagewoche einführen. Ein
 - § 57 Der Regierungsrat legt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen sowie
 - § 59 Die Besoldung der Lehrer richtet sich nach den Bestimmungen des
 - § 66 Der Regierungsrat regelt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen der
 - § 67 Der Grosse Rat kann Bildungsgänge neu festlegen und Schultypen umbe-
 - § 68 Bei besonderen Verhältnissen in Gr enzgebieten kann der Regierungsrat
 - § 70 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom