Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte (955.200) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
- Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte
 - § 1
 - § 2
 - § 3
 - § 2 Abs. 1 geändert durch GRB vom 12. 1. 1984 (wirksam seit 26. 2. 1984).
 - § 2 Abs. 2: Verstösse gegen Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wer -
 - 20. 12. 1999 geahndet.
 - § 2 Abs. 2: Die hier zitierte Bundesverfassung (BV) vom 29. 5. 1874 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die BV vom 18. 4. 1999, Art. 30 (SR
 - § 4
 - § 5
 - § 6
 - § 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
 - § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.