Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr (995.020) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr
- Vereinbarung betreffend den Tarifverbund Olten für den Abonnementsverkehr
 - 1. Zweck
 - 1.1 Die vorliegende Vereinbar ung bezweckt die Einführung eines
 - 1.2 Die Vertragsparteien erklären ihre Absicht, den Abonnementsver-
 - 2. Anwendungsbereich
 - 2.1 Das Verbundgebiet und die Zu teilung der Linien sind im
 - 2.2 Wenn eine oder mehrere Gemeinde n des definierten Gebietes dem
 - 2.3 Die Transportunternehmungen verp flichten sich, für alle Verbin-
 - 2.4 Einer Transportunternehmung is t es ohne Zustimmung aller Ver-
 - 2.5 Für Verbindungen, welche die Verbundgrenze überschreiten, sowie
 - 2.6 Die ausserhalb des Verbundgebiet es liegenden Linien, auf welchen
 - 3. Verbunderweiterung
 - 3.1 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
 - 3.2 Die Erweiterung des Verbundgebi etes oder die Aufnahme neuer
 - 4. Tarif
 - 4.1 Der «Verbundtarif Region Olten» (T 651.15) ist integrierender
 - 4.2 Die Preise der Verbundabonneme nte (Verkaufspreis zuzüglich
 - 5. Fahrausweissortiment
 - 5.1 Es werden folgende Verbundabonnemente ausgegeben:
 - 5.2 Von diesen Abonnementen werden je eine allgemein erhältliche
 - 5.3 Die Einzelheiten regelt der «Verbundtarif Region Olten»
 - 6. Beiträge der Kantone
 - 6.1 Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf Art. 11 des Transport-
 - 6.2 Die Abgeltungsbeiträge der Kantone Abonnement, nämlich
 - 6.3 Im Abgeltungsbeitrag pro verk auftes Abonnement sind unter Vor-
 - 6.4 Ergeben sich aus der Einf ührung des Tarifverbundes Mehreinnah-
 - 6.5 Zusatzkosten als Folge der zu erwartenden Verkehrszunahme
 - 6.6 Reichen die gesamten für Ve rkehrsleistungen im Verbundgebiet
 - 6.7 Die Abgeltungsbeiträge werden während der Einführungsphase
 - 6.8 Die Abgeltungsbeiträge nach Art. 6.2 werden in monatlichen Akon-
 - 6.9 Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden
 - 6.10 Die Abgeltungsbeiträge (nach Art. 6.2) bleiben während der Ein-
 - 6.11 Die Verkaufspreise und/oder A bgeltungsbeiträge der Kantone (nach
 - 7. Einnahmenverteilung
 - 7.1 Sämtliche Einnahmen aus de m Verkauf der Verbundabonnemente
 - 7.2 Während der Einführungsphase erfolgt die Einnahmenverteilung
 - 7.3 Ab 1994 werden die Einnahmen auf Grund eines nachfrageorien-
 - 7.4 Die Transportunternehmungen ve rpflichten sich, über die Durch-
 - 7.5 Die Kosten der Befragungen we rden von den beteiligten Trans-
 - 8. Abrechnung
 - 8.1 Die Verbundabonnemente werden zentral über eine Verbundkasse
 - 8.2 Die Verbundkasse wird vom SOO geführt. Die Kosten der Rech-
 - 8.3 Die Abrechnungsmodalitäten werden durch die beteiligten Trans-
 - 8.4 Der Kontroll- und Revisionsste lle gemäss Übereinkommen 510 wird
 - 9. Druckkosten und Instruktion
 - 9.1 Für den Druck der Verbundabonne mente und Tarife sind die SBB
 - 9.2 Die Druckkosten für die Abonne mente werden der bestellenden
 - 9.3 Die Tarife sind durch die Tr ansportunternehmungen entsprechend
 - 9.4 Die Instruktion ihres Personals ist Sache jeder Transportunterneh-
 - 10. Werbung und Information
 - 10.1 Für den Tarifverbund wird eine gemeinsame Werbung durchgeführt.
 - 10.2 Die Kosten für die Informa tion und Werbung werden grundsätzlich
 - 10.3 Die Transportunternehmungen er stellen im gegenseitigen Einver-
 - 11. Organisation; Allgemeines
 - 11.1 Der SOO ist geschäftsführende Transportunternehmung. Er vertritt
 - 11.2 Unter dem Vorsitz der geschä ftsführenden Transportunternehmung
 - 11.3 Vom Koordinationsausschuss ge meinsam beschlo ssene Aufwen-
 - 12. Inkrafttreten und Dauer
 - 12.1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
 - 12.2 Während der Einführungsphase kann diese Vereinbarung unter
 - 12.3 Nach Ablauf der Einführungspha se kann diese Vereinbarung unter
 - 12.4 Die Kündigung ist an die geschä ftsführende Transportunternehmung
 - 12.5 Wird die Vereinbarung durch den Kanton Solothurn gekündigt, so
 - 12.6 Die Kantone verpflichten sich bei einer Kündigung dieser Verein-
 - 13. Rechtspflege
 - 13.1 Streitigkeiten über die Ausl egung und die Anwendung dieser Ver-
 - 14. Schlussbestimmungen
 - 14.1 Diese Vereinbarung wird allen Pa rteien im Doppel zugestellt. Ein
 - 14.2 Die Sammlung der unterzeichnete n Vereinbarungen bildet das
 - 14.3 Alle Parteien erhalten eine Kopie der Unterschriftenblätter.
 - 14.4 Diese Vereinbarung ist dem B undesamt für Verkehr (BAV) zur