Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universi... (446.250) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
- Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf
 - § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
 - §1. Diese Ordnung regelt das zweisprachige Masterstudium Rechts-
 - §2. Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Studium
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - 18. Mai 2005 geregelt.
 - §4. Das Studium Master Bilingue kann im Wintersemester oder im
 - §5. Das Studium Master Bilingue umfasst 90 Kreditpunkte (ECTS)
 - §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Als Modul zählt auch die
 - §7. Im Studium Master Bilingue können die Studierenden zwischen
 - §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
 - §9. Das Studium Master Bilingue ist erfolgreich abgeschlossen,
 - § 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten
 - § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
 - § 12. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden mündlich oder
 - § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann
 - § 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel
 - § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
 - § 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
 - § 19 bleibt vorbehalten.
 - § 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-
 - § 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1
 - § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b
 - § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
 - § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte
 - § 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der
 - § 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-
 - § 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
 - § 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an der juristischen Fakul-
 - 6.0 ausgezeichnet
 - 5.5 sehr gut
 - 5.0 gut
 - 4.5 befriedigend
 - 4.0 ausreichend
 - 3.5 nicht ausreichend
 - 3.0 mangelhaft
 - 2.0 schwach
 - 1.0 wertlos
 - § 28. Wer das Studium Master Bilingue erfolgreich abgeschlossen
 - § 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Studiums
 - § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
 - § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
 - § 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission
 - § 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-
 - § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission