Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit (446.760) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit
- Ordnung für die pharmazeutischen Prüfungen ohne eidgenössische Gültigkeit
 - 14. Januar 1937
 - §1. Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät führt Prü-
 - §2. Die Prüfungen finden jährlich im Sommer/Herbst statt. Die An-
 - §3. Die Fakultät ernennt aus ihrer Mitte einen Ausschuss (Fakultäts-
 - §4. Die Universitätsquästur besorgt das Rechnungswesen.
 - §5. Die Examinatoren und ihre Stellvertreter sind dieselben wie für
 - §6. Bei den praktischen Prüfungen werden die Aufgaben durch das
 - §7. Bei den theoretischen Prüfungen, die mündlich und/oder schrift-
 - §9. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der
 - § 10. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Examinatoren
 - § 11. Über jede Prüfung wird ein Protokoll auf besonderem Formular
 - § 12. Bei Wiederholung muss der gesamte Prüfungsabschnitt noch-
 - § 13. Über die Auslegung vorliegender Bestimmungen und hier nicht
 - § 14. Die pharmazeutische Prüfung zerfällt in vier Hauptabschnitte,
 - 1. die naturwissenschaftliche Prüfung;
 - 2. die pharmazeutische Grundfächerprüfung;
 - 3. Assistentenprüfung (wird nicht durch die Universität abgehalten
 - § 15. Um den Zutritt zur naturwissenschaftlichen Prüfung zu erlan-
 - § 16. Die naturwissenschaftliche Prüfung zerfällt in einen prakti-
 - § 17. Die Ergebnisse des praktischen und des theoretischen Teils
 - § 18. Um zur pharmazeutischen Grundfächerprüfung zugelassen zu
 - § 20. Die Ergebnisse der beiden Teile werden gemeinsam berechnet.
 - § 21. Um den Zutritt zur pharmazeutischen Schlussprüfung zu erlan-
 - § 22. Die Schlussprüfung zerfällt in einen praktischen und einen
 - § 23. Die Ergebnisse des praktischen und des mündlichen Teils wer-
 - § 26. Die Namen der Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestan-
 - § 27. Die Prüfungsgebühren können weder erlassen noch gestundet
 - § 28. Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung freiwillig zurück, so hat