Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt (111.500) 
                
                
            INHALT
Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
- Geschäftsordnung des Verfassungsrates des Kantons Basel-Stadt
 - §1. Die Mitglieder beraten und stimmen ohne verbindliche Instruk-
 - §2. Die Mitglieder sind für ihre Äusserungen in den Sitzungen des
 - §3. Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton ist dem Ratspräsidium
 - §4. Die Ratsmitglieder erhalten für jede Halbtagessitzung im Ple-
 - §5. Die Ratsmitglieder, denen aus der Zugehörigkeit zum Verfas-
 - §6.
 - §7. In der letzten Sitzung des Amtsjahres wählt der Verfassungsrat
 - §8. Das Ratspräsidium hat folgende Aufgaben:
 - §9. Der Statthalter oder die Statthalterin hat folgende Aufgaben:
 - § 10. Das Büro übernimmt organisatorische und administrative Auf-
 - § 11. Das Ratssekretariat steht unter der Aufsicht des Ratspräsiden-
 - § 12. Das Ratspräsidium, das Büro und mit Zustimmung des Büros
 - § 13. Drei Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.
 - § 14. Die einzelnen Teile der Verfassung sind in den hierfür bestimm-
 - § 15. Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedern des
 - § 16. Anregungen, die dem Rat von der Regierung, dem Grossen
 - § 17. Anträge zur Tagesordnung werden vor Behandlung der Ge-
 - § 18. Es bestehen die folgenden Kommissionen:
 - § 19. Das Büro koordiniert die Arbeit der Kommissionen und ent-
 - § 20. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Teile der
 - § 21. Die Redaktionskommission überprüft den Verfassungsentwurf
 - § 22. Über die Sitzungen der Kommissionen wird ein Protokoll ge-
 - § 23. Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates
 - § 10 Abs. 6 lit. i und § 12 bleiben vorbehalten.
 - § 24. Die Kommissionen stellen dem Verfassungsrat Antrag.
 - § 25. Das Ratspräsidium veranlasst die Einladung durch Versand der
 - § 26. Über die Sitzungen des Verfassungsrates wird ein Protokoll ge-
 - § 27. Die Sitzungen des Verfassungsrates, nicht aber die Kommis-
 - § 28. Damit gültig verhandelt werden kann, müssen mindestens
 - § 29. Vorschläge und Anregungen sowie Berichte und Anträge des
 - § 30. Die Behandlung eines neu eingegangenen Vorschlages be-
 - § 31. Der Rat kann nach der ersten Lesung eine zweite Lesung des
 - § 32. Die Ratsmitglieder richten ihre Wortbegehren persönlich an
 - § 33. Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert,
 - § 34. Die Redaktionskommission erstellt aufgrund der Vorberei-
 - § 35. Die Schlussabstimmung über den Verfassungsentwurf findet
 - § 36. Vor der Abstimmung gibt das Ratspräsidium eine Übersicht
 - § 37. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit sie nicht dem
 - § 38. Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz
 - § 39. Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig
 - § 40. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Verfassungs-
 - § 41. Abweichungen von der Geschäftsordnung in Verfahrensfragen
 - § 42. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ge-
 - § 43. Die Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbe-