Gesetz über die Universität Basel (440.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Universität Basel
- Gesetz über die Universität Basel
 - 1. Rechtspersönlichkeit
 - §1. Die Universität Basel ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-
 - 2. Zweck
 - §2. Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre und
 - 3. Forschungs- und Lehrfreiheit
 - §3. Die wissenschaftliche Forschung und Lehre sind frei.
 - 4. Zusammenarbeit
 - §4. Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen sowie
 - 5. Akademische Grade und Titel
 - §5. Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.
 - 6. Gleichstellung der Geschlechter
 - §6. Frauen und Männer sind gleichgestellt in Studium und Nachdi-
 - 1. Universitätsrat
 - §7. Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungs- und Auf-
 - 2. Zusammensetzung des Universitätsrates
 - §8. Er setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, deren neun
 - 3. Aufgaben und Kompetenzen des Universitätsrates
 - §9. Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
 - 1. Er führt die Aufsicht über die Universität.
 - 2. Er erlässt das Universitätsstatut; dieses regelt insbesondere
 - 3. Er definiert im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die Ent-
 - 4. Er nimmt die Finanzkompetenzen im Rahmen der gesetzlichen
 - 5. Er genehmigt die jährliche Berichterstattung der Universitätslei-
 - 6. Er entscheidet über die Schaffung und Aufhebung von Studien-
 - 7. Er ist Wahlbehörde für:
 - 9. Er entscheidet über die Schaffung neuer und die Aufhebung beste-
 - 4. Rektorat
 - § 10. Das Rektorat führt alle gesamtuniversitären Geschäfte. Es re-
 - 5. Regenz
 - § 11. Die Regenz berät gesamtuniversitäre Fragen, wählt den Rektor
 - 6. Planungskommission
 - § 12. Die Planungskommission plant und koordiniert die Mittelzutei-
 - 7. Fakultäten
 - § 13. Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
 - 9. Institute
 - § 15. Die Institute umfassen die Träger von Lehre, Forschung und
 - 10. Einrichtungen der Klinischen Medizin
 - § 16. Einrichtungen der Klinischen Medizin sind Institute der Uni-
 - 1. Personal der Universität
 - § 17. Der Universitätsrat legt die Personalkategorien fest.
 - 2. Anstellungs- und Dienstverhältnisse
 - § 18. Der Universitätsrat erlässt für das Personal der Universität eine
 - 3. Mitbestimmung
 - § 19. Das Universitätsstatut und die darauf gestützten Ausführungs-
 - 4. Teilnahme an Lehrveranstaltungen
 - § 20. Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben imma-
 - 5. Vereinigung der Studierenden
 - 6. Zulassung zum Studium (Immatrikulationsbedingungen)
 - § 22. Die Immatrikulation erfolgt aufgrund eines Reifezeugnisses
 - 7. Zulassungsbeschränkungen
 - § 23. Der Regierungsrat kann, soweit und solange dies mit Rücksicht
 - 8. Disziplinarwesen
 - § 24. Der Universitätsrat sorgt für den Erlass einer Disziplinarord-
 - 1. Universitätsgut
 - § 25. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitäts-
 - 2. Kantonsbeitrag an die Universität
 - § 26. Der Grosse Rat bewilligt mit dem Budget des Kantons jährlich
 - 1. Rechtsweg
 - § 27. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der
 - 1. Aufhebung und Änderung von Gesetzen
 - § 28.
 - 2. Wirksamkeit
 - § 29. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.