Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchfüh... (359.420) 
                
                
            INHALT
Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel
- Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel
 - §1. Der Kanton ist Eigentümer eines öffentlichen Schlachthofes und
 - §2. Die Schlachthofdirektion ist für den Vollzug der eidgenössischen
 - §3. Die Betriebs AG ist für die Gewinnung des Fleisches und für die
 - §4. Der Kanton bzw. die Schlachthofdirektion ist zuständig für:
 - §5. Die Betriebs AG
 - §6. Die Betriebs AG ist verpflichtet, alle dem Schlachthofzwang des
 - §7. Für die Investitionen und den Unterhalt der baulichen Anlagen
 - §8. Die Betriebs AG unterhält, repariert, ersetzt und ergänzt die ge-
 - § 7 Abs. 1, so sind die entsprechenden Massnahmen gemeinsam zu pro-
 - §9. Der Kanton unterhält die Bauten und Einrichtungen des
 - § 10. Die Schlachthofdirektion und die Betriebs AG unterstützen
 - § 11. Die Betriebsöffnungszeiten werden vom Sanitätsdepartement
 - § 12. Die Betriebs AG bezahlt der Schlachthofdirektion für die Be-
 - § 13. Das Veterinäramt entrichtet für die von ihm beanspruchten
 - § 14. Der Kanton fakturiert die Pauschalgebühren, die Energie- und
 - § 12 Abs. 2 sowie für die Nebengebühren. Die Betriebs AG verpflichtet
 - § 15. Die Räumlichkeiten, über welche die Betriebs AG verfügen
 - § 16. Der Kanton ist berechtigt, in die Betriebsrechnung und die Be-
 - § 18. Für die Übergangszeit, das heisst längstens bis 31. August 1990,
 - § 19. Folgende Anhänge bilden Vertragsbestandteile.
 - § 15.
 - § 20. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Geltungs-
 - § 21. Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1986 und wird auf unbe-
 - § 22. Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein dreigliedri-
 - § 23. Die Betriebs AG verpflichtet sich, während der Geltungsdauer