Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen... (126.511.329.4) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)
- Verordnung über die Entschädigung der für die Sportfachstelle tätigen Personen, insbesondere im Bereich Jugend+Sport (J+S)
 - § 1 Entschädigung der J+S-Experten und J+S-Expertinnen in kantona -
 - 1. pro Tag: 360 Franken;
 - 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken;
 - 3. als patentierter Bergführer oder als patentierte Bergführerin:
 - § 2 Entschädigung der im Auftrag der Sportfachstelle tätigen Perso -
 - 1. pro Stunde: 50 Franken;
 - 2. pro Tag höchstens: 300 Franken.
 - 1. pro Tag: 360 Franken;
 - 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
 - 1. pro Tag: 360 Franken;
 - 2. bei weniger als vier Stunden (inkl. Reisezeit): 180 Franken.
 - § 3 Entschädigungen in J+S-Sportlagern
 - § 4 Spesenentschädigung
 - 1. mit öffentlichen Verkehrsmitteln: der günstigste Fahrkarten -
 - 2. mit dem privaten Personenwagen: 70 Rappen pro Kilometer
 - § 5 Inkonvenienzentschädigung für die Leitung der Sportfachstelle
 - § 6 Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung in kantonalen