Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen (171.110) 
                
                
            INHALT
Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen
- Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen
 - § 3 Das Büro
 - § 5 Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn
 - § 6 Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei A stimmu ngen und Wahlen das Ergebnis fest.
 - § 7 Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden
 - § 24 Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates
 - § 32 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte
 - § 36 Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung
 - § 37 Der Kantonsrat 7) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgli der an wes end ist.
 - § 53 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so gilt er
 - § 58 4)
 - § 59 29)
 - § 61 Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn für Kommissionen nicht
 - § 68 Eine Motion, die den Anforderungen von § 67
 - § 83 Die Sitzungsgelder und Entschädigungen werden durch das Sekr tariat in Zusammenarbeit mit dem Personalamt semesterweise ab-