Gemeindegesetz (120.100) 
                
                
            INHALT
Gemeindegesetz
- Gemeindegesetz
 - Art. 9a 2 4 )
 - Art. 31 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollfü rung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die sammlung z u stimmt.
 - Art. 41 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die
 - Art. 46 F ür das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz
 - Art. 48 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs - oder G eschäftsprüfung kommission g e mäss Art. 66 ff.
 - Art. 55 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender G e schäftsordnung:
 - Art. 62 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folge de Au f gaben:
 - Art. 63 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschr eiber hat im G meinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das
 - Art. 69a 32)
 - Art. 76 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe
 - Art. 78 33)
 - Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende
 - Art. 90
 - Art. 95 26)
 - Art. 96 26)
 - Art. 102 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses
 - Art. 108 23 )
 - Art. 116 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und
 - Art. 125
 - Art. 126 23)
 - Art. 132 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt g e ändert:
 - Art. 2 lit. c Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:
 - Art. 6 lit. a Unter Vorbehalt von Art. 5 der Kantonsverfassung sind stimm wahlberec h tigt:
 - Art. 9 Satz 1 Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemei deabstim mungen und Wahlen sowie an den Versammlungen der
 - Art. 17 Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen,
 - Art. 31 Aufgehoben
 - Art. 32 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
 - Art. 23 Ziff. I lit. e Vom rohen Einkommen werden abgezogen
 - Art. 159 und Art. 160 Aufgehoben
 - Art. 133 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
 - Art. 134 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit