Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen (711.100) 
                
                
            INHALT
Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
- Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen
 - Art. 3 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden
 - Art. 17 Der Enteigner hat einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbs-
 - Art. 18 Das Enteignungsbegehren ist beim Präsidenten der Schätzungs-
 - Art. 20 Sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt wer-
 - Art. 40 2)
 - Art. 47 Die Schätzungskommission kann, sobald sie den Augenschein
 - Art. 47f 3)
 - Art. 47g 3)
 - Art. 47h 7)