Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300 (123.300) 
                
                
            INHALT
Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300
- Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300
 - 24. Oktober 2007
 - 10. Februar 2010, beschliesst:
 - §1. Die Migrationsbehörde ist die vom Bundesrecht vorgesehene zu-
 - §2. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Appellationsge-
 - §4. Für Verfahren nach diesem Gesetz werden keine Kosten erho-
 - §5. Die Migrationsbehörde hört die ausländische Person an und ord-
 - §6. Die richterliche Behörde führt in den vom Bundesrecht vorgese-
 - §7. Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.
 - §8. Bei der Anordnung von Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft
 - §9. Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft,
 - § 10. Stellt die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch, wird
 - § 11. Die Migrationsbehörde kann nach Anhörung der ausländi-
 - § 12. Gegen die Eingrenzungsverfügung oder die Ausgrenzungsver-
 - § 13. Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft
 - § 14. Werden Jugendliche in Haft genommen, so ist auf ihre Bedürf-
 - § 15. Die inhaftierte Person kann gegen Handlungen oder Unterlas-
 - § 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum