Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die ... (562.520) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
- Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
 - 1.
 - §1. Als Hausieren im Sinne dieses Gesetzes gilt:
 - 1. das Feilbieten unbestellter Waren von Haus zu Haus (Kleinhandel
 - 2. der gewerbsmässige Ankauf oder Eintausch von Waren im Um-
 - 3. der Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.
 - 2.
 - §2. Zur Ausübung des Hausierens bedarf es unter Vorbehalt von § 3
 - 3.
 - §3.
 - 1. für den Kleinhandel von Haus zu Haus und den Strassenhandel
 - 2. für den Kleinhandel von Haus zu Haus, sofern es sich um die Zu-
 - 3. für den Betrieb eines Handwerks im Umherziehen, wenn dabei le-
 - 4.
 - §4. Die Aufsicht über das Hausierwesen steht dem Polizei- und Mili-
 - 5.
 - §5. Eine Hausierbewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
 - 1. Schweizer Bürger oder Angehörige eines Staates sind, der gegen-
 - 2. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
 - 3. einen guten Leumund geniessen;
 - 4. nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit be-
 - 1. denen sie früher entzogen worden ist;
 - 2. die sich wiederholt oder in schwerer Weise gegen Bestimmungen
 - 3. die in den letzten fünf Jahren wegen Landstreicherei, Bettels oder
 - §6. Die Hausierbewilligung hat zu enthalten:
 - 1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Zivilstand,
 - 2. die Bezeichnung der zum Vertrieb oder Erwerb bewilligten Waren
 - 3. die Dauer der Bewilligung;
 - 4. die bezahlte Gebühr;
 - 5. das Datum der Ausfertigung sowie die Unterschrift des Beamten;
 - 6. die Vorschriften der §§ 8–15 dieses Gesetzes.
 - §7. In der Regel sind Hausierbewilligungen auf die Dauer einer
 - §8. Der Hausierer hat die Bewilligung beim Ausüben seines Gewer-
 - §9. Aus dem Nichtbenützen einer Bewilligung entsteht dem Hausie-
 - § 10. Die Hausierbewilligung kann dem Inhaber entzogen werden:
 - 1. wenn ein Grund vorliegt, der die Behörde gemäs s § 5 ermächtigt,
 - 2. wenn der Hausierer bei Ausübung seines Gewerbes Handlungen
 - 6.
 - § 11. Personen, die mit einer ansteckenden oder ekelerregenden
 - § 12. Vom Kleinhandel von Haus zu Haus und vom Strassenhandel
 - § 13.
 - 1. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz be-
 - 2. in privaten Liegenschaften sowie auf Strassen und Plätzen von
 - 18.30 bis 8 Uhr. An den Vorabenden der öffentlichen Ruhetage
 - 3. in Wirtschaften nach 21 Uhr.
 - § 14. Das Hausieren ist verboten:
 - 1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, sofern hiezu nicht
 - 2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf
 - § 15. Abzahlungsgeschäfte im Hausierhandel sind verboten.
 - 7.
 - § 16. Für die Erteilung oder die Erneuerung einer Hausierbewilli-
 - 1.
 - § 17. Nicht im Kanton ansässige Geschäftsleute, die hier Waren nur
 - § 20. Für die Erteilung einer Wanderlagerbewilligung ist eine Ge-
 - 2.
 - § 21. Unternehmer und Gewerbetreibende, die bei ausländischem
 - § 22. Für die Erteilung einer Bewilligung zum zeitweiligen Gewerbe-
 - 1.
 - § 23. Öffentliche Aufführungen, Vorstellungen, Konzerte, sportliche
 - 2.
 - § 24. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das Polizei- und Mi-
 - 3.
 - § 25. Die Bewilligung ist sofort zu entziehen, wenn die an sie ge-
 - 4.
 - § 25a.
 - 1.
 - § 26. Für Versatzpfänder gelten die Bestimmungen der Art. 907–915
 - 2.
 - § 27.
 - 3.
 - § 28. Die Trödel- oder Pfandleihbewilligung darf nur Bewerbern er-
 - 4.
 - § 29. Die Trödler und Pfandleiher haben sich bei Ankäufen im Wert
 - § 30. Von Minderjährigen dürfen Gegenstände weder gekauft noch
 - § 31.
 - § 32. Die Pfandverträge müssen mindestens auf die Dauer von sechs
 - § 33. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand-
 - § 34. Der Pfandleiher darf keinen höheren Zins als 2% im Monat von
 - § 35. Bei Erneuerung eines Pfandvertrages ist in gleicher Weise zu
 - § 36. Der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht wei-
 - § 37. Die Verwertung der verfallenen Pfänder hat durch gerichtliche
 - § 38. Für die Auslösung des Pfandes ist ZGB Art. 912 massgebend.
 - § 39. Zur Sicherheit der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandlei-
 - § 40. Trödler und Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeibedienste-
 - 5.
 - § 41. Den Trödlern und Pfandleihern kann wegen Verlustes des guten
 - § 42. Gegenüber Ausländern bleiben die fremdenpolizeilichen Vor-
 - § 43.
 - § 44.