Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristisch... (446.220) 
                
                
            INHALT
Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
 - § 21. Die Magisterprüfungen werden in einer besonderen Ordnung
 - § 22. Mit der bestandenen Doktorprüfung weist die Kandidatin bzw.
 - § 23. Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
 - § 24. Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte beauftragt
 - § 25. In einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer hat die Kandidatin
 - § 26. Bei Bestehen des Doktorexamens verleiht der Prüfungsaus-
 - § 27. Die Dissertation ist in einem von der Fakultät zugelassenen Ver-
 - § 28. Nach bestandenem Doktorexamen erfolgt die Promotion zur
 - § 29. Die Fakultät kann um die Rechtswissenschaft oder das Rechts-
 - § 30. Die Fakultät führt Mobilitätsprüfungen für Studierende durch,
 - § 31. Die Fakultät führt Prüfungen für Studierende anderer Fakultä-
 - § 32. Die Durchführung der Prüfungen obliegt einem Prüfungsaus-
 - § 33. Prüfungen werden durch Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pro-
 - § 34. Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich; vorbehalten bleibt
 - § 35. Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht an
 - § 36. Zu den Prüfungen nach dieser Ordnung wird nicht zugelassen,
 - § 37. Prüfungssprache ist Deutsch.
 - § 39. Es ist unzulässig, während einer Klausur:
 - § 40. Die Prüfungsleistungen werden auf einer Notenskala von 1–6
 - § 43. Die Fakultätsversammlung erlässt die Ausführungsbestimmun-
 - § 44. Kandidatinnen und Kandidaten, welche ihr Studium nach In-
 - § 45. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird auf den 1. Okto-