Richtlinien für Reklamen (733.61) 
                
                
            INHALT
Richtlinien für Reklamen
- Richtlinien für Reklamen
 - 1. Zweck
 - 1.1. Diese Richtlinien bilden eine Grundlage für die zuständigen Behörden
 - 1.2. Sie konkretisieren § 64
 - 2. Eigenreklamen
 - 2.1. In der Regel sollen pro Gebäude parallel der Fassaden nicht mehr als
 - 2.2. Quergestellte, an der Fassade angebrachte Reklamen können in un-
 - 2.3. Dachreklamen sind ausnahmsweise, insbesondere in Industriezonen,
 - 2.4. Freistehende Reklamen zwischen Strasse und Gebäude sind zulässig,
 - 2.5. Bei Garagen ist je eine Reklamesäule (sogenannter Totem oder Pylon)
 - 2.6. Für Tankstellen ist die VSS Norm SNV 640.625 C massgebend (s. An-
 - 2.7. Bewegliche Reklamen wie Fahnen, Flaggen, Zeppeline, Ballone u. a.
 - 3. Fremdreklamen
 - 3.1. Anschlagstellen für Fremdreklamen haben auf das Orts-, Strassen- und
 - 3.2. Ausserhalb der ordentlichen Anschlagstellen sind bei Baustellen wäh-
 - 3.3. Örtliche Orientierungstafeln sind zulässig, sofern dafür ein öffentli-
 - 3.4. Im Zusammenhang mit vorübergehenden Veranstaltungen (Dorffeste,
 - 4. Bewilligungsverfahren
 - 4.1. Reklamegesuche werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
 - 4.2. Bei Reklamen gemäss Ziffer 3.2. und 3.4. genügt die Anzeige gemäss
 - § 4 KBV.
 - 5. Schutzzonen
 - 6. Inkrafttreten