Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes (711.17) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes
- Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Bereich des Bau- und Planungsrechtes
 - § 2. Absatz 1 lautet neu:
 - § 2.
 - § 3. Absatz 2 lautet neu:
 - § 5 lautet neu:
 - § 5. Die zuständige Behörde kann in folgenden Fällen eine Ausnahme-
 - § 8 lautet neu:
 - § 8.
 - § 9.
 - § 9.
 - § 10 lautet neu:
 - § 10.
 - § 5 litera b wird aufgehoben.
 - § 19 wird aufgehoben.
 - § 20 wird aufgehoben.
 - § 22 wird aufgehoben.
 - § 20 lautet neu:
 - § 20.
 - § 32. Absatz 1 lautet neu:
 - § 32.
 - § 35 lautet neu:
 - § 35.
 - § 39 lautet neu:
 - § 39. Die Schilf-, Baum- und Gebüschbestände dürfen an den Flüssen, Seen
 - § 40 lautet neu:
 - § 40.
 - § 41 lautet neu:
 - § 41. Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverord-
 - § 12 lautet neu:
 - § 12.
 - § 1 lautet neu:
 - § 1.
 - § 2 lautet neu:
 - § 2.
 - § 75 Absatz 3 PBG.
 - § 7 lautet neu:
 - § 7.
 - § 8 lautet neu:
 - § 8. Für Arbeiten im Rahmen der Ortsplanung, die den Kriterien gemäss
 - § 2 Absatz 2 genügen, beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren
 - § 13 lautet neu:
 - § 13. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung bis 1. Juli 1997 zugesicher-
 - 3. Dezember 1978