Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn s... (817.411) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn
- Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn
 - 1. Oberstes Organ der beiden öffentlich-rechtlichen Stiftungen ist ein
 - 2. Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftungen die
 - 3. Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnungen der Stiftung ist die
 - 1. Sämtliche Vermögenswerte des Finanzvermögens der Stiftung Bürger-
 - 2. Das Vermögen der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solo-
 - 1. a) Die Stiftung Bürgerspital Solothurn, vertreten durch den Bürgerrat
 - 2. Die Stifterin widmet dieser neuen Stiftung aus ihrem Finanzvermögen
 - 3. Das Nutzniessungsrecht der „Spitalstiftung der Bürgergemeinde Solo-
 - 4. Erlöse aus freiwilliger oder zwangsweiser Veräusserung von Nutznie-
 - 9. Mai 1967