Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die P... (234.1) 
                
                
            INHALT
Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
- Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
 - Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem
 - Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche
 - Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat,